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Aktuelles

Am 7.11. 2024 wurde das Gesetz Nr. 7531 erlassen. Über den Familiennamen der Ehefrau wurde nicht entschieden. Die familienrechtlichen Bestimmungen lauten:

ARTIKEL 9- Artikel 286 des türkischen Zivilgesetzbuches vom 22.11.2001 mit der Nummer 4721 wurde wie folgt geändert:

ARTIKEL 286- Der Ehemann, die Mutter oder das Kind können die Vaterschaftsvermutung widerlegen, indem sie eine Vaterschaftsanfechtungsklage einreichen. Diese Klage ist gegen andere Personen zu erheben, die das Recht haben, eine Klage zu erheben.

ARTIKEL 10- Die Formulierung „das Kind“ im zweiten Absatz von Artikel 289 des Gesetzes Nr. 4721 wurde geändert in „die Mutter von Geburt an und das Kind“.

Der neue Artikel 291 entspricht dem aufgehobenen:

ARTIKEL 11- Der erste Absatz von Artikel 291 des Gesetzes Nr. 4721 wird wie folgt geändert:

Stirbt der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist oder wird sein Verschollensein festgestellt oder verliert er dauerhaft die Einsichtsfähigkeit, so können die Person, die behauptet, der Vater zu sein, die Nachkommen des Ehemannes, seine Mutter oder sein Vater innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Geburt und dem Tag, an dem sie vom Tod des Ehemannes, dem dauerhaften Verlust der Einsichtsfähigkeit oder der Feststellung seiner Verschollenheit erfahren haben, Klage auf Anfechtung der Vaterschaft erheben.

ARTIKEL 12- Der vierte Absatz von Artikel 314 des Gesetzes Nr. 4721, der vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, wurde wie folgt geändert:

Bei der standesamtlichen Eintragung von Minderjährigen, die nicht urteilsfähig sind, werden die Namen der Adoptiveltern im Falle einer gemeinsamen Adoption als die Namen der Mutter und des Vaters eingetragen, und der Name des Adoptierenden wird im Falle einer alleinigen Adoption als der Name der Mutter oder des Vaters eingetragen. Diese Bestimmung gilt auch für andere adoptierte Personen auf deren Antrag.



Am 6.6.2024 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2022/57145 von Frau Gülcan Ünlütokmak stattgegeben. Die Ablehnung ihres Antrags auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge sei nur auf ein einzelnes von ihr angezweifeltes Gutachten gestützt worden. (r.g. Nr. 327029 v. 24.10.2024)
Der Große Zivilsenat des türkischen Kassationshofs hat am 29.11.2023 gegen die seit 2015  bestehende Rechtsprechung des 8. ZS entschieden, dass die 10-jährige Verjährung im Güterrecht nach einer Auslandsscheidung mit der Rechtskraft des anerkannten Urteils beginnt. (E. 2022/8-1205, K. 2023/1188)  
Am 9.5.2024 hat das VerfG auf Vorlage der 10. Kammer des Berufungsgerichts Bursa entschieden, dass die Bestimmung des Art. 278 des Gesetzes Nr. 2004 über Insolvenz und Zwangsvollstreckung zur Anfechtung von entgeltlichen Verfügungen zwischen Adoptierenden und Adoptierten verfassungswidrig ist (E. 2023/200 K. 2024/103, r.g. Nr. 32700 v. 22.10.2024). In NVwZ 2024, 1236 hat Gutmann den Aufsatz „Aufschiebende Wirkung und Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht“ veröffentlich. Darin geht es auch um Besonderheiten der Rechte nach ARB 1/80 EG-Türkei. Nach Zeitungsmeldungen hat der 2. Senat des Kassationshofs mit Urteil vom 4.4.24 seine Rechtsprechung zum Eigentum an Hochzeitsschmuck geändert. Danach soll dieser nun dem Ehegatten gehörten, dem er angeheftet wurde. (2023/5704 E. 2024/2402

Nach Zeitungsmeldungen vom 3.8.2024 hat der 2. Senat des Kassationshofs eine Ehefrau im Scheidungsverfahren gleichlautend mit der 1. Instanz für überwiegend schuldig befunden, weil sie die Schwiegereltern nicht mit „Mutter“ und „Vater“ angeredet hatte. Die Berufungsinstanz war noch von gleich schwerem Verschulden der Ehegatten ausgegangen. (Milliyet, t24, mynet)   Mit Urteil vom 30.5.2024 hat das VerfG Vorlagen des 7. FamG Ankara-West und des 7. FamG Konya zu Art. 289 TMK (Anfechtungsfristen für Abstammungsklagen) einstimmig abgewiesen. (2023/42 E., 2024/115 K., r.g. Nr. 32620 v. 2.8.2024)  Mit Urteil vom 30.5.2024 hat das VerfG eine Vorlage des 15. FamG Izmir zu Art. 185 Abs. 3 TMK einstimmig abgewiesen. Die Pflicht zur ehelichen Treue bestehe auch während der Dauer des Scheidungsverfahrens. (2023/167 E., 2024/114 K., r.g. Nr. 32620 v. 2.8.2024)   Mit Urteil vom 30.4.2024 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2020/38588 stattgegeben. Die Bf. hatte nach Eheschließung in Dänemark ihren Vornamen von Seher nach Rojda geändert und damit in Dänemark und der Türkei unterschiedliche Namen. Eine Namensänderung war zuletzt vom Berufungsgericht in Samsun abgelehnt worden. (r.g. Nr. 32620 v. 2.8.2024) Mit Urteil vom 21.5.2024 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2022/2251 stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 50.000 TL zugesprochen.  Die Beschwerde richtete sich gegen eine Zwangshaftanordnung von drei Tagen im Gewaltschutzverfahren. Es war nicht nachgewiesen, dass vor Verletzung der Gewaltschutzanordnung eine ausreichende Belehrung des Verpflichteten erfolgt war.(r.g. Nr. 32620 v. 2.8.2024) Der Gesetzentwurf Nr. 2/2258 vom 3.7.2024 enthält zum Familienrecht die folgenden Vorschläge: Art. 15: „Art. 187 ZGB – Die Frau trägt mit der Heirat den Familiennamen des Ehemannes. Durch Schriftlichen Antrag an den Eheschließungsbeamten oder später an die Personenstandsbehörde kann sie vor dem Familiennamen des Ehemannes ihren früheren Familiennamen benutzen. Wenn sich der Familienname der Frau aus ihrem eigenen und dem ihres früheren Ehemannes zusammensetzt, kann sie nur einen der beiden vor dem Familiennamen des künftigen Ehegatten benutzen.“ (entspricht im Wesentlichen dem aufgehobenen Text.) Art. 16: „Art. 286 – Durch Vaterschaftsanfechtungsklage können Ehemann, Mutter und Kind die Vaterschaftsvermutung außer Kraft setzen. Diese Klage ist gegen die jeweils anderen Klageberechtigten zu richten.“ Art. 17: In Art. 289 wird die Klagefrist für die Mutter mit einem Jahr ab Geburt festgelegt. Art. 18: – Der Entwurf entspricht dem aufgehobenen Text: Art. 291 – Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben, für verschollen erklärt oder urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von einer Person, die behauptet, der Vater zu sein seinen Abkömmlingen, seinem Vater oder seiner Mutter oder von demjenigen, der die Vaterschaft für sich beansprucht, innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Todes, der Verschollenheit oder der dauerhaften Urteilsunfähigkeit erhoben werden. Art. 19: Art. 314 In das Personenstandsregister von Minderjährigen, die von Eheleuten gemeinschaftlich adoptiert worden und nicht urteilsfähig sind, werden bei gemeinsamer Adoption die Namen der Adoptiveltern als Eltern eingetragen. Auf Antrag anderer Adoptierter wird diese Bestimmung auch auf sie angewandt.

Mit Urteil vom 2.5.2024 hat das VerfG die Beschwerde Nr. 2020/12216 abgewiesen. Das FamG hatte eine am 28.2.2019 ergangene und später verlängerte Gewaltschutzmaßnahme am 9.1.2020 aufgehoben. Hiergegen hatte die Ast. Beschwerde erhoben. (r.g. Nr. 32605 v. 18.7.2024)


Im März 2024 ist die 9. Auflage des Güterrechtshandbuchs von Av. Fatih Karamercan beim Seçkin-Verlag erschienen.
Mit Urteil vom 31.1.2024 hat das VerfG die Beschwerde 2020/1617 abgewiesen. Es sei zulässig, für den Renteneintritt die Altersangabe bei Versicherungsbeginn zugrunde zu legen ohne eine spätere gerichtliche Altersbestimmung zu berücksichtigen. (r.g. Nr. 32569 v. 7.6.2024).
Mit Urteil vom 14.4.2024 hat das VerfG der Beschwerde 2020/11939 einer Syrerin stattgegeben. Schmerzensgeld hatte sie nicht beantragt. Ihr Antrag auf Bewilligung einer Abtreibung nach Vergewaltigung war zögerlich behandelt und letztlich abgewiesen worden (r.g. Nr. 32569 v. 7.6.2024).
Nach einem Pressebericht vom 5.6.2024 äußerte sich Präsident Erdogan auf der Bilanz-Pressekonferenz vor dem Opferfest und den Sommerferien zur Familienpolitik: „Erdogan sagte: „Das Bewusstsein von der Bedeutung der Institution Familie, die die Säule der Gesellschaft ist, hat schon bessere Tage erlebt. Erdoğan sagte: „Die Familie die Institution Familie als Ganzes macht die härteste Prüfung ihrer Geschichte durch, „Sie ist schweren Angriffen ausgesetzt.“ Erdoğan sagte in seiner Erklärung nach der letzten Kabinettssitzung Sätze wie „Die globale Kultur unterstützt eine Politik der Entsexualisierung und treibt sie voran“, Behauptungen, die durch keine konkreten Daten belegt sind. Er warnte: „[…] die Politik der Entsexualisierung. Sie hat Dimensionen erreicht, die das menschliche Geschlecht und die menschliche Natur bedrohen. Der LGBT-Zwang ist ein Mittel zur Unterdrückung und Degeneration der Gesellschaft, die sogar den Faschismus übertrifft. Der AKP-Vorsitzende verwies auf „wirtschaftliche Schwierigkeiten“, „Urbanisierung“ und dass die Familie aufgrund der „Individualisierung“ vor „ernsthaften Problemen“ stehe, wie man gesehen habe. Er behauptete, dass die Geburtenstatistik 2023 dies wieder einmal bestätigt habe. Er sei bemüht, die Geburtenzahlen mzu steigern „um die Institution der Familie zu stärken und den Bedrohungen zu begegnen um sie widerstandsfähig zu machen“. https://bianet.org/haber/erdogan-dan-mukerrer-aciklamalar-aile-tehdit-altinda-dogurun-296148
Mit Wirkung zum 16.2.2025 hat das VerfG im Urteil vom 22.2.2024 auf Vorlage der 5. Zivilkammer Küçükçekmece Art. 27 TMK insoweit aufgehoben, als dort die Bekanntmachung der Namensänderung angeordnet ist (E. 2023/34, K. 2024/60, r.g. Nr. 32548 v. 16.5.2024) Nach Pressemeldungen vom 7. bzw. 12.5.2024 enthält der Gesetzentwurf zum „9. Justiz-Paket“ eine Regelung zum Familiennamen der Ehefrau sowie eine Verkürzung der Trennungsfrist des Art. 166 Abs. 4 ZGB von 3 Jahren auf 1 Jahr. Jahre https://t24.com.tr/haber/9-yargi-paketi-nin-ayrintilari-belli-oldu,1163730, https://www.ahaber.com.tr/video/gundem-videolari/9-yargi-paketinde-neler-var-taslak-tamam, https://karadenizgazete.com.tr/gundem/9-yargi-paketinden-yeni-detaylar-bosanma-suresi-dusuyor-hakaret-sucuna-yeni-ceza/476873 https://www.sozcu.com.tr/9-uncu-yargi-paketi-taslagi-ortaya-cikti-iste-etki-ajanligi-duzenlemesinin-ayrintilari-p46524 Mit Wirkung zum 19.1.2025 hat das VerfG im Urteil vom 22.2.2024 auf Vorlage des 18. FamG Ankara Art. 166 Abs. 4 TMK aufgehoben.  Die erforderliche Trennungszeit für die verschuldensunabhängige Scheidung 3 Jahre nach Rechtskraft eines scheidungsabweisenden Urteils sei unverhältnismäßig lang. (Stimmverhältnis 9:4, E. 2023/116, K. 2024/56, r.g. Nr. 32522 v. 19.4.2024)
Mit Gesetz Nr. 7499 Art. 7 v. 2.3.2024 wurden Verfahrenseinzelheiten der Zwangseinweisung in Art. 436 Abs. 6 neu geregelt. (r.g. Nr. 32487 v. 12.3.2024). In Art. 407, 471 wurde die Entmündigung von Gefangenen neu geregelt.
Am 22.11.2023 hat der BGH eine Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt. Das hatte entschieden, dass eine türkische Ehefrau nach einer deutschen Scheidung ihren Geburtsnamen trägt, auch wenn die Scheidung in der Türkei (noch) nicht anerkannt wurde (hinkende Namensführung) (FamRZ 2022, 769) (FamRZ 2024, 507, m. Anm. Mäsch) Am 13.2.2024 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2021/56667 stattgegeben. Das 2. und das 3. FamG Diyarbakir hatten einen Gewaltschutzantrag der Bf. abgelehnt. (r.g. Nr. 32497 v. 22.3.2024) Mit Urteil vom 17.1.2024 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass eine gerichtliche Unterhaltsabänderung erst mit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage wirksam werden kann (E. 2023/9912, K.2024/339, r.g. Nr. 32482 v. 7.3.2024) Mit Urteil vom 23.1.2924 hat das VerfG auf Vorlage des 18. FamG Ankara Art. 291 TMK teilweise aufgehoben (r.g. Nr. 32481 v. 6.3.2024) Das Gericht hält die Voraussetzungen, unter denen der präsumtive (perspektivisch biologische) Vater die gesetzliche Vaterschaftsvermutung durchbrechen kann, für zu eng. (Wirksamkeit 6.12.2024) Im Jahre 2023 hat der 2. (Familien-) Senat des Kassationshofs 6569 Entscheidungen getroffen, 6427 Sachen waren Ende 2023 noch anhängig (r.g.Nr. 32438 v.23.1.2024).
Am 21.9.2023 hat das VerfG die Beschwerde Nr. 2019/12366 abgewiesen. Besuche inhaftierter Ehegatten dürfen auf deren Gesamtbesuchszeiten angerechnet werden (r.g. Nr. 32424 v. 9.1.2024)
Der Mindestlohn für 2024 wurde auf monatlich brutto 20.002 TL, netto 17.002 TL festgelegt (r.g. 1.1.2024) https://www.csgb.gov.tr/media/93379/gunlukaylikasgari.pdf
Mit Urteil vom 26.10.2023 hat das VerfG die Änderung von Art. 28 ZPO vom 22.7.2020, nach der – über die Gründe der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten hinaus  – die Öffentlichkeit aus Zivilgerichtsverhandlungen ausgeschlossen werden konnte, wegen Verstoßes gegen Art. 36, 141 der Verfassung für nichtig erklärt (2020/73 E., 2023/ 181 K., r.g. 22.12.2023).
Am 25.10.2023 hat das VerfG (auf die Beschwerde 2020/3519, r.g. Nr. 32.399 v. 14.12.2023) eine Entscheidung des 4. Zivilsenats v. 27.12.2018 (2016/10091 E., 2018/8473 K.) aufgehoben, mit der der Schadensersatzanspruch eines Ehemannes gegen den Partner seiner (damals noch) Ehefrau abgelehnt worden war. Die aufgehobene Entscheidung stützt sich auf ein Urteil des Großen Senats für Rechtsprechungsvereinheitlichung. Dieser hatte am 6.7. 2018 auf Vorschlag von Gençcan mit knapper Mehrheit entschieden, dass es keinen Schadensersatzanspruch gegen den/die Ehestörer/in gibt (3 Minderheitsvoten, E. 2017/5, K. 2018/7, r.g. Nr. 30619 v. 8.12.2018, FB Genccan 19.7.2018).
Am 12.7.2023 entschied das VerfG auf die Beschwerde Nr. 2019/42961, dass eine gerichtliche Namensänderung auch in ein Diplom einzutragen ist (r.g. 3.11.2023).
Am 31.7.2023 entschied das Kammergericht, Art. 15/2 IPRG führe nicht zur Rückverweisung. Art. 194 I TMK wird als Ehewirkung qualifiziert, § 1368 BGB güterrechtlich (nach altem Recht!) (3 W 61/22, FamRZ 2023, 1951).
In Heft 2023/24 der FamRZ ist der Artikel von Odendahl „Die Einzelauseinandersetzung im türkischen Ehegüterrecht“ erschienen (S. 1932).

In Heft 2023/23 der FamRZ ist die Rezension von Odendahl zum Buch von Rumpf „Das türkische Familienrecht im deutsch-türkischen Zusammenhang“ erschienen (S. 1852).
Am 26.7.2023 hob das VerfG Art. 314/4 TMK auf, weil die Bestimmung keine Einbenennung nach Stiefkind- und Erwachsenenadoption vorsieht, wirksam wird dies im Juli 2024 (2023/3 E., 2023/139 K., r.g. 19.10.2023)
Am 20.6.2023 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2020/7697 eines Inhaftierten gegen die Verweigerung von Hafturlaub zum Besuch seines kranken Vaters und zu dessen Beerdigung stattgegeben (r.g. 24.10.2023). Am 26.7.2023 hob das VerfG Art. 286 TMK auf, weil auch die Mutter die vermutete Vaterschaft anfechten können muss, wirksam wird die Bestimmung im Juli 2024 ( 2023/37 E., 2023/140 K., r.g. 20.10.2023).
Am 25.7.2023 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2020/10490 stattgegeben und eine Adoptionsaufhebungsentscheidung aufgehoben. Dabei hat es das 1. FamG Balikesir aufgefordert, den Art. 308 über den Altersunterschied bei Adoption wegen Verfassungswidrigkeit dem VerfG vorzulegen (r.g. 17.10.2023). Auch das Parlament wurde informiert.
Am 21.6.2023 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2019/6906 eines Inhaftierten gegen ein Besuchsverbot seines Kindes stattgegeben (r.g. 18.8.2023).
Am 25.1.2023 hat das VerfG Art. 409 Abs. 2 S. 2 und Art. 436 Nr. 6 betr. Untersuchungsmöglichkeiten zwecks Entmündigung aufgehoben, wirksam wird dies im März 2024 (2020/30 E., 2023/12 K., r.g. 27.6.2023).   Im Juni 2023 hat Christian Rumpf die 5. Aufl. des Buches „Das türkische Familienrecht im deutsch-türkischen Zusammenhang, ein praktischer Überblick“ veröffentlicht (252 Seiten). Angeboten wird es vom Online-Buchservice epubli unter der ISBN 9783 7575 5366 1 für Euro 29,90, kann aber auch über jede Buchhandlung bestellt werden. Eine Besprechung in der FamRZ ist in Vorbereitung.
Im Juni 2023 ist beim Yetkin-Verlag in Ankara die 8. Auflage des Güterrechtshandbuch von des Vorsitzenden des 2. Senats Gençcan erschienen. Im Mai 2023 3 ist beim Adalet-Verlag in Ankara die 2. Auflage des Güterrechtshandbuch von Richtern des 8. Senats (Akçin/Meral/Beyaz) erschienen. An 22.3.2023 hat das türkische Verfassungsgericht auf Vorlage des 1. Friedensgerichts Tarsus Art. 407 des türkischen ZGB betr. Entmündigung von Strafgefangenen für nichtig erklärt. Die Entscheidung erging einstimmig. ( E: 2022/105, K: 2023/54). Das Urteil tritt am 23.3.2024 in Kraft. https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2023/06/20230623-7.pdf
Im Beschluss vom 30.3.2023 hat das OLG Brandenburg unzutreffend deutsches Güterrecht angewandt auf eine Ehe, die vor 2019 geschlossen worden war, und kam so zur Anwendung der Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB. Richtigerweise wäre aber auch die Verfügungsbeschränkung nach Art. 194 TMK nicht zu Zuge gekommen, da es sich bei dieser um eine Ehewirkung handelt. In Betracht gekommen wäre aber die Verfügungsbeschränkung nach Art. 223 TMK (13 UF 199/20. FamRZ 2023,1471, Anm. Süß).
An 22.2.2023 hat das türkische Verfassungsgericht auf Vorlage des 8. Familiengerichts Istanbul Art. 187 des türkischen ZGB betr. den Familiennamen der Ehefrau für nichtig erklärt. Die Entscheidung erging mit 8:6 Stimmen. (E. 2022/155, K. 2023/38). Das Urteil tritt am 28.1.2024 in Kraft https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2023/04/20230428-9.pdf Am 2.3.2023 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2019/1917469 eines Inhaftierten gegen die Untersagung des gemeinsamen Besuchs von Frau und Kindern stattgegeben (r.g. 3.5.2023). Am 1.3.2023 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2019/17455 eines Inhaftierten gegen ein 6-monatiges Besuchsverbot seiner Ehefrau stattgegeben (r.g. 20.4.2023). Am 31.1.2023 hat das VerfG der Beschwerde 2020/21844 stattgegeben. Der Sorgerechtsantrag des Bf. war vom 38. Berufungsgericht Istanbul abgewiesen worden, nachdem der neue Partner der Mutter vom Vorwurf der Kindesmisshandlung freigesprochen worden war, und der Antrag ansonsten nur unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der mütterlichen Zuwendung für das Kind abgelehnt wurde.(r.g. Nr. 32169 v. 20.4.2023)

Am 18.1.2023 hat das VerfG der Beschwerde 2019/15877 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurden 30.000 TL Schmerzensgeld zugesprochen, weil ihm als Gefangenem der Kontakt zu seiner im gleichen Gefängnis inhaftierten Ehefrau und dem gemeinsamen Kind verweigert wurde. (r.g. Nr. 32132 v. 14.3.2023) Im Jahr 2022 ist bei Mohr Siebeck in Tübingen das Buch von Biset Sena Güneş ‘Succession Upon Death: A Comparison of European and Turkish Private International Law‘ [Die Rechtsnachfolgeauf den Todesfall. Ein Vergleich zwischen dem europäischen und türkischen Internationalen Erbrecht.] erschienen (ISBN 978-3-16-161352-4).
Am 20.12.2022 hat das VerfG der Beschwerde 2019/18025 stattgegeben. Dem/der Beschwerdeführer/in wurden 50.000 TL Schmerzensgeld zugesprochen, weil die familiengerichtlichen Verfahren zu lange gedauert hatten und in der Zeit Vermögen arrestiert worden war ( 2 KFZ im Scheidungsverfahren von 2010 bis 2020, 1 KFZ im Güterrechtsverfahren ab 2021) . (r.g. Nr. 32125 v. 7.3.2023)
Am 19.1.2023 hat das VerfG der Beschwerde 2019/37354 stattgegeben. Dem/der Beschwerdeführer/in wurden 18.000 TL Schmerzensgeld zugesprochen, weil für die Scheidungsakte beim Gericht in Kemer keine Geheimhaltung angeordnet worden war. (r.g. Nr. 32119 v. 1.3.2023)
Am 21.11.2022 entschied das OLG Stuttgart (8. Senat), dass § 1371 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet, wenn für die Eheleute türkisches Güterrecht galt, Art. 15/2 IPRG führe nicht zur Rückverweisung. (8 W 320/21, FamRZ 2023, 477). In Heft 20/2022 der FamRZ ist eine Rezension von Menne zur Doktorarbeit von Odendahl zum Thema „Die Errungenschaftsbeteiligung in der Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs“ erschienen (S. 1601).
Am 20.9.2022 entscheid das OLG Stuttgart (17. Senat), dass Art. 15/2 IPRG zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht bei nach November 2007 erworbenen deutschen Immobilien führt (17 UF 198/21, FamRZ 2023, 1954 mit Anmerkung Odendahl)
Im August 2022 hat Christian Rumpf das Buch „Das türkische Familienrecht im deutsch-türkischen Zusammenhang, ein praktischer Überblick“ veröffentlicht (223 Seiten). Angeboten wird es vom Online-Buchservice epubli (https://www.epubli.de/shop/buch/Das-türkische-Familienrecht-im-deutsch-türkischen-Zusammenhang-Dr-Christian-Rumpf-9783756522699/129007) unter der ISBN 9783756522699 für  Euro 29,90, kann aber auch über jede Buchhandlung bestellt werden.

Mit Urteil vom 7.4.2022 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2014 (!)/15345 stattgegeben. Es sah u.a. das Elternrecht auf Bestimmung der religiösen Erziehung (Art. 24) verletzt, weil der Antrag (aus dem Jahre 2009!) auf Befreiung des Kindes vom Religionsunterricht abgelehnt worden war (7 Gegenstimmen, r.g. Nr. 31906 v. 28.7.2022). Am 12.4.2022 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs erneut – entsprechend der langjährigen Rechtsprechung des vorher zuständigen 8. Senats – die güterrechtliche Auseinandersetzung getrennt zu jedem einzelnen Vermögensgegenstand durchgeführt (E. 2021/5400, K. 2022/3471, kazancı)
Am 25.1.2022 hat das OLG Nürnberg über Verwirkung und Verjährung eines Schadensersatzanspruchs unter türkischen Eheleuten entschieden. Dabei wurde auf das zur Tatzeit geltende türkische Ehewirkungsstatut verwiesen (FamRZ 2022,975).
Am 1.6. 2022 hat das VerfG es abgelehnt, den Ausschluss der mitarbeitenden Ehefrau von der Pflichtkrankenversicherung in Art. 6 des Gesetzes Nr. 5510 als verfassungswidrig aufzuheben. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung reiche aus (E. 2022/15, K. 2022/73, 4 Gegenstimmen, r.g. Nr. 31890 v. 8.7.2022).
Am 21.6.2022 hat das VerfG Art. 377 Lit. e ZPO insoweit aufgehoben, als danach nach 10 Jahren Urteile nicht mehr aufgrund einer Entscheidung des EGHMR aufgehoben werden konnten (E. 2022/7, K. 2022/79, r.g. 31883 v. 1.7.2022). (1.7.2022)
Am 30.11.2021 hat das OLG Nürnberg entschieden, dass eine türkische Ehefrau nach einer deutschen Scheidung ihren Geburtsnamen trägt, auch wenn die Scheidung in der Türkei (noch) nicht anerkannt wurde (hinkende Namensführung) (11 W 3906/21, FamRZ 2022, 769) (8.6.2022)
Am 21.3.2002 hat der 2. Senat des Kassationshofs ein Urteil des 7. FamG Mersin auf Antrag des Justizministeriums aufgehoben. Dort war ein französisches notarielles Scheidungsprotokoll mit Folgenvereinbarung anerkannt worden (E. 2022/1967, K. 2022/2613, r.g. Nr. 31852 v. 31.5.2022). (3.6.2022)
Durch Gesetz Nr. 7406 vom 12.5.2022 wurde das StGB (Nr. 5237 v. 26.9.2004) so geändert, dass die Tötung einer Frau Mordmerkmal wird (Art. 82 Lit f). Bei Körperverletzung (Art. 86), Misshandlung (Art.94, 96) und Bedrohung (Art. 106) mit Frauen als Opfern werden Mindeststrafen eingeführt. Zum bestehenden Straftatbestand des Stalking (Art. 123) wird in Art. 123A eine qualifizierte Form hinzugefügt (r.g. Nr. 31848 v. 27.5.2022). (27.5.2022) In der Antwort auf zwei Parlamentsanfragen berichtet Familienministerin Derya Yanık von 149 Frauenhäusern in der Türkei, davon 112 im Verantwortungsbereich des Ministeriums. Dort seien 2021 61167 Frauen und 26428 Kinder aufgenommen worden (Hürriyet 24.5.2022)
Mit Beschluss des Staatspräsidenten Nr. 5554 vom 12.5.2022 wurde der Erlass vom 11.2.2010 zur Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom (Ministerratsbeschluss Nr. 2010/139 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2016/9601 vom 12.12.2016 und des Beschlusses vom 6.1.2022) über den ausnahmsweisen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Investitionen geändert. U.a. wurde die erforderliche Investition in Immobilien von 250.00 $ auf 400.000 $ erhöht.(r.g. Nr. 31834 v. 13.5.2022, Hürriyet 18.5.2022). (18.5.2022) Am 15.3.2022 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2018/29906 wegen Verletzung des Anspruchs auf Schutz der Familie stattgegeben. Die Bf. war wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Bestimmungen ausgewiesen worden trotz Zusammenlebens mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind. (r.g. Nr. 31839 v. 18.5.2022) (18.5.2022) Am 16.3.2022 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2018/10055 wegen Verletzung des Anspruchs auf Schutz der Familie stattgegeben. Der geringfügig straffällige Bf. war ausgewiesen worden trotz Zusammenlebens mit seiner Verlobten und seinem Kind. (r.g. Nr. 31831 v. 10.5.2022) (11.5.2022) Am 15.3.2022 hat das VerfG die Beschwerde Nr. 2018/33702 abgewiesen. Das 2014 geborene Kind des Bf. war mit dem Namen „Ciwan“ eingetragen worden, dies wurde von der Nüfusbehörde aufgrund des Alphabetsgesetzes Nr. 1353 v. 1.11.1928 in „Civan“ geändert. Der 8. Senat des Kassationshofs hatte das bestätigt (r.g. Nr. 31817 v. 22.4.2022). (22.4.2022)
Am 5.8.2021 hat das OLG Koblenz in einem Kindschaftsrechtsfall des Streits über ein Türkei-Reise in Pandemiezeiten entschieden (7 UF 407/21, FamRZ 22, 197; NZFam 22, 224). (21.4.2022)
Am 18.3.2020 hat der BGH die Qualifikation der Brautgabevereinbarung neu bestimmt (XII ZB 380/19, FamRZ 2020, 1073, Anm. Dutta, IPRax 2022,40 Anm. Budzikiewicz). (21.4.2022) Am 10.3.2022 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2018/4453 stattgegeben und dem Bf. ein Schmerzensgeld von 40.000 TL zugesprochen. Das Familiengericht hatte nicht rechtszeitig über seine Umgangsanträge entschieden (2. Senats des Kassationshofs, U. v. 6.2.2017, E. 2016/16973, K. 2017/984) (r.g. Nr. 31814 v. 19.4.2022). (19.4.2022) Im März 2022 ist das Güterrechtshandbuch von des Senatsvorsitzenden Gençcan in der 8. Auflage erschienen. Danach erscheint es so, dass der 2. Senat (b.a.w.?) die Rechtsprechung des 8. Senats fortsetzt. (22.3.2022) Am 16.12.2021 hat das VerfG auf Vorlage des 4. Grundgerichts Denizli entschieden, dass die Bestimmung des Art. 278 des Gesetzes Nr. 2004 über Insolvenz und Zwangsvollstreckung zur Anfechtung von entgeltlichen Verfügungen unter Eheleuten verfassungswidrig ist (E. 2021/52 K. 2021/97, r.g. Nr. 31786 v. 22.3.2022).(22.3.2022) Am 6.10.2021 hat das OVG Bremen entschieden, dass der Aufenthalt eines nach ARB 1/80 privilegierten türkischen Arbeitnehmers als „unbefristet“ im Sinne von § 4 StAG gilt (2LC 23/21, StAZ 2022, 278)). (11.3.2022) Nach Mitteilung des Senatsvorsitzenden Ömer Uğur Gençcan auf facebook vom 16.2.2022 sind beim 2. Senat noch 236 Güterrechtsverfahren anhängig, keines länger als seit Anfang 2021. (18.2.2022) Im Januar 2022 ist das Buch „Bilimsel Çalışmalar ve Güncel Yargıtay Kararıyla Edinilmiş Mallara Katılma Rejimi ve Bağlantılı Konular“ von Muzaffer Şeker beı Oniki Levha in Istanbul erschienen. (18.2.2022)

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Januar 2022 auf 48,96 %. (9.2.2021) Am 9.2.2022 kritisiert Prof. Şükran Şıpka auf dem Sender T24 den Gesetzentwurf des Justizministeriums, nach welchem der Bedürftigkeitsunterhalt befristet werden soll. https://t24.com.tr/haber/medeni-hukukcu-prof-dr-sipkan-nafakada-sure-sinirlamasi-hakkaniyete-aykiri-sonuclar-dogurabilir,1013721 (9.2.2022) Am 8.2.2022 stellte der Justizminister das “6. Justizpaket” als Entwurf vor. Danach soll der Bedürftigkeitsunterhalt befristet werden, und zwar gestaffelt nach der Ehedauer, nämlich áuf 5 Jahre bei einer Ehedauer bis zu 2 Jahren, auf 7-8 Jahre bei einer Ehefauer bis zu 5 Jahren, auf 12 Jahre bei einer Ehedauer von 5-10 Jahren, ab einer Ehedauer von 15 Jahren aber ganz im Ermessen des Gerichts. Bei Fortdauer von Nachteilen soll die Frist um 2-3 Jahre verlängert werden können. (Hürriyet 8.2.2022) (9.2.2022) Am 28.12.2021 gab das VerfG der Beschwerde Nr. 2016/5824 wegen Verstoßes gegen den Schutz der Familie statt. Die Beschwerdeführerin war bei einer Privatfirma und erhielt keine Gelegenheit, ihr Kind in der Kita unterzubringen. (r.g. Nr. 31732 v. 27.1.2022) (29.1.2022)

Im Heft 2022/3 der FamRZ (S. 176) ist eine Rezension von Odendahl zu dem von Gülsün Ayhan Aygörmez herausgegebenen Buch „Einführung in das türkische Familienrecht“ erschienen. (29.1.2022)

Mit Gesetz Nr. 7343 vom 24.11.2021 (r.g. Nr. 31675 v. 30.11.2021) traten umfangreiche Regelungen zur Ausübung und Durchsetzung des Umgangsrechts in Kraft. Dem Art. 324 ZGB wurde der folgende Absatz angefügt: „Wenn der Elternteil, dem das Sorgerecht übertragen wurde, seinen Verpflichtungen bezüglich der Umgangsregelung nicht nachkommt, kann die Sorgerechtsregelung geändert werden, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. In der Umgangsregelung sind die Parteien darauf hinzuweisen.“ Nach Art. 182 Abs.2 sollen Eltern auf die mögliche Abänderung hingewiesen werden.

Am 2.10.2021 hat der 2. Senat des Kassationshofs auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Scheidungsurteil des Grundgerichts Eleşkirt vom 6.2.2018 aufgehoben. Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach Art. 166 Abs. 3 ZGB war der Kläger nur über Videotelefon angehört worden und hatte das Scheidungsfolgenprotokoll nicht persönlich unterschrieben. (E. 2021/7601, K. 2021/6759, r.g. Nr. 31713 v. 8.1.2022, Hürriyet 10.1.2022). (10.1.2022)

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Dezember 2021 auf 36,08 %. (3.1.2021)

Am 19.10.2021 gab das VerfG der Beschwerde Nr. 2018/34757 statt und sprach ein Schmerzensgeld von 10.000 TL zu. Den inhaftierten Eheleuten (Beschuldigten aus der Gülen-Bewegung) war nicht ausreichend Kontaktmöglichkeit gewährt worden. (r.g. Nr. 31706 v. 31.12.2021) (2.1.2021)

Am 20.10.2021 gab das VerfG der Beschwerde Nr. 2018/38147 statt. Die Kläger eines 30 Jahre dauernden Pflichtteilsergänzungsverfahrens erhielten 70.200 Tl Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Eigentums und Anspruchs auf faires Verfahren. (r.g. Nr. 31695 v. 20.12.2021) (20.12.2021)

Am 29.9.2021 gab das VerfG der Beschwerde Nr. 2017/32972 statt. Der Vater einer 2013 von ihrem geschiedenen Ehemann getöteten Frau hatte Beschwerde wegen fehlender Schutzmaßnahmen und unzureichender Strafverfolgung erhoben. (r.g. Nr. 31677 v. 2.12.2021). (2.12.2021)

Am 6.10.2021 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2018/27658 – gegen ein Minderheitsvotum- stattgegeben. Das Berufungsgericht Antalya hatte gegen den Willen -letztlich beider – Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht angeordnet, ohne das Kindeswohl ausreichend erforscht zu haben (r.g. Nr. 31675 v. 30.11.2021). (30.11.2021)

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Oktober 2021 auf 19,89 %. (23.11.2021)

Am 7.9.2021 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 30296 stattgegeben. Ein Ehepartner hatte eine spy-software auf das Mobiltelefon des anderen geladen und die Daten u.a. ins Scheidungsverfahren eingeführt, bestraft wurde er/sie dafür nicht. Das VerfG rügte, dass nicht geprüft wurde, ob die Daten auch außerhalb des Verfahrens verwendet wurden (r.g. Nr. 31628 v. 14.10.2021, Hürriyet 15.10.2021). (15.10.2021)

Am 16.6.2021 hat das VerfG der Beschwerde Nr. 2018/185050 stattgegeben. Der alleinstehende Beschwerdeführer sei diskriminiert und in seinem Eigentumsrecht verletzt worden, weil ihm im Gegensatz zu „Familien“ keine Entschädigung für sein im Stausee überflutetes Haus gezahlt wurde (r.g. Nr. 31612 v. 28.9.2021). (14.10.2021)

Mit Beschlüssen des Präsidiums des Kassationshofs vom 22.06.2021 (Nr. 2021/196) und 2.7.2021 (Nr. 2021/211) wurde die Zuständigkeit für das Familienrecht fast vollständig beim 2. Zivilsenat zusammengefasst. Damit ist insbesondere der 8. Zivilsenat nicht mehr für das Ehegüterrecht zuständig. (https://www.yargitay.gov.tr/kategori/62/dairelerin-is-bolumu) (12.10.2021)

Am 17.6.2021 hat das VerfG der Beschwerde (Nr. 2019/42944) eines/r Transsexuellen stattgegeben, die sich gegen die Verweigerung der Namensänderung richtete (r.g. Nr. 31606 v. 22.9.2021). (22.9.2021)

In Heft 18 der FamRZ (S. 1459) ist eine Rezension von Martin Menne zu dem Buch der Hsg. Ibili/Tarman “Recent Developments in Turkish Law”, mit Beiträgen zum IZPR (Tarman), Scheidungsrecht (Çelebi), Namensrecht (Karaşahin), Ehegüterrecht (Odendahl) und Sorgerecht (Önay) erschienen. (14.9.2021)

Am 20.1.2021 hat das OLG Frankfurt auf Antrag die Änderung der Schreibweise des Namens Hatiçe in Hatice angeordnet (FamRZ 2021, 1463). (14.9.2021)

Im August 2021 ist in der StAZ eine Stellungnahme von Fabian Wall zur Frage des Namens eine Kindes mit deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit aus einer hinkend geschiedenen Ehe erschienen (S. 245-250). (6.9.2021)

Im Juni 2021 ist im Verlag Oniki Levha in Istanbul das von Gülsün Ayhan Aygörmez herausgegebene Buch „Einführung in das türkische Familienrecht“ erschienen. Es ist komplett zweisprachig, wobei jeweils links die türkische, rechts die deutsche Fassung abgedruckt ist. Die Autor-inn-en kommen aus dem Fremdsprachenangebot für Juristen der Universität Bielefeld.(23.8.2021)

Im Juni 2021 ist das Werk von Zafer Zeytin zum türkischen Ehegüterrecht in der 5. Auflage bei Seçkin in Ankara erschienen. (23.8.2021)

Im Juni 2021 ist das Werk von Faruk Acar zum türkischen Ehegüterrecht in der 6. Auflage bei Seçkin in Ankara erschienen. (23.8.2021)

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Mai 2021 auf 16,59 %. (4.6.2021)

Am 21.2.2021 hat der BGH in einem Verfahren über einen Beschwerdewert entschieden, in dem es bei Anwendung türkischen Ehegüterrechts um die Auskunft ging. Die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs wird nicht erörtert (XII ZB 376/20, FamRZ 2021,770). Die vorausgehende Entscheidung des OLG München findet sich unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-43853 (31.5.2021)

Am 11.3.2021 hat das VerfG der Beschwerde (Nr. 2020/99) einer inhaftierten Mutter stattgegeben, der die Telefonkontakte mit ihren drei Kindern nur zu Zeiten gestattet werden sollten, in denen die Kinder in der Schule waren (r.g. Nr. 31493 v. 27.5.2021). (27.5.2021)

Nach einer Mitteilung der Zeitung Türkiye vom 23.5.2021 soll mit dem 4. Justizreform-Paket des Staatspräsidenten die Vollstreckung von Kindesherausgaben nicht mehr beim Vollstreckungsgericht, sondern bei einer eigens dafür zu schaffenden Einrichtung erfolgen. Bei Gewalttaten unter (auch ehemaligen) Ehegatten soll eine Strafverschärfung eintreten. Die Tötung des ehemaligen Ehegatten soll mit verschärfter lebenslänglicher Haft bestraft werden. Der Straftatbestand des Stalking soll eingeführt werden mit einer Erhöhung der Strafe um 1/2, wenn die Tat gegen ein Kind oder einen getrennt lebenden Ehegatten begangen wird. Verfahren in Kindschaftssachen sollen vorrangig behandelt werden. https://www.turkiyegazetesi.com.tr/gundem/790768.aspx (23.5.2021)

Am 2.12.2020 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde Nr. 2016/727847 stattgegeben. Der 1964 geborene Bf. hatte 2002 beantragt, anstelle des damaligen Ehemanns seiner Mutter ihren 1984 gestorbenen Lebensgefährten als Vater einzutragen. Damit hätte er die gesetzliche Frist ab Kenntnis eingehalten gehabt, wenn er die Vaterschaft angefochten hätte. An diesem Fehler wollte ihn das VerfG nun nicht festhalten. (r.g. Nr. 314111 v. 2.3.2021)

Im März 2021 ist die Überarbeitung des Länderberichts Türkei im Bergmann/Ferid/Henrich von Rumpf und Odendahl erschienen.

Am 15.10.2020 hat der 2. Senat des Kassationshofs in einem Fall entschieden, dass die geschiedene sorgeberechtigte Ehefrau dem Kind nicht ihren neuen Familiennamen, nämlich den ihres neuen Ehemannes geben darf. (E. 2020/565, K. 2020/4810, uyap, s.a. Hürriyet 14.1.2021) (14.1.2021)

Nach Mitteilung des Justizministeriums wurden im Jahre 2020 271.927 Gewaltschutzmaßnahmen ergriffen. Wegen Stalkings erhielten 99 Frauen eine neue Identität. 333 mal wurde die elektronische Fußfessel, 6151 mal Zwangshaft angeordnet.

https://www.aa.com.tr/tr/turkiye/adalet-bakanligi-2020de-kadina-yonelik-siddetle-mucadelede-onemli-duzenlemeler-yapti/2096987 (4.1.2021)

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Dezember 2020 auf 14,6 %. (4.1.2021)

Der Mindestlohn für 2021 wurde um 21,56 % auf netto 2825 TL, brutto 3577,50 TL erhöht. (29.12.2020)

Am 30.9.2020 gab das Verfassungsgericht der Beschwerde Nr. 2017/24261 gegen die Ausweisung eines mit einer Türkin verheirateten iranischen Straftäters wegen Verletzung des Schutzes der Familie statt (r.g. Nr. 31329 v. 9.12.2020). (9.12.2020)

Im November 2020 ist bei Boom in Den Haag das Buch der Hsg. Ibili/Tarman “Recent Developments in Turkish Law”, mit Beiträgen zum IZPR (Tarman), Scheidungsrecht (Çelebi), Namensrecht (Karaşahin), Ehegüterrecht (Odendahl) und Sorgerecht (Önay) erschienen. Menne hat hierzu in Heft 18/2021 der FamRZ eine Rezension verfasst (S.1459). (24.11.2020)

In der Zeitschrift Rechtsbrücke/Hukuk Köprüsü der Özyeğin- Universität Istanbul vom Juni 2020 ist die Zusammenfassung der güterrechtlichen Doktorarbeit von Hw. Odendahl in deutscher und türkischer Sprache erschienen. https://www.seckin.com.tr/kitap/171369957 (10.11.2020)

Mit Urteil vom 16.9.2020 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde (Nr, 2017/32275) eines Dritten wegen Verletzung des Eigentumsrechts stattgegeben, dem die dingliche Auseinandersetzung eines gemeinsamen Grundbesitzes/Teilungsversteigerung nach Art. 698 f ZGB verweigert worden war, weil auf einem Miteigentumsanteil ein Verfügungsverbot nach Art. 194 ZGB lastete (Familienheim). (r.g. Nr. 31300 v. 10.11.2020) (10.11.2020)

In Heft 2020/21 der FamRZ ist der Beitrag „Deutscher Grundbesitz im türkischen internationalen Güterrecht“ von Olaf Meyer und Candan Yasan Tepetaş, (S. 1700) erschienen. Auch hier bleibt die Entstehungsgeschichte von Art. 15 Abs. 2 IPRG unberücksichtigt. (10.11.2020)

Mit Beschluss vom 21.7.2020 hat das OLG Köln in einem PKH-Verfahren eine Güterstatutsspaltung nach Art 15 Abs. 2 IPRG angenommen und sich auf ein Gutachten von Rumpf für AG Ludwigsburg gestützt (25 WF 149/20).(10.11.2020)

Mit Urteil vom 8.9.2020 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde Nr. 2017/40199 stattgegeben. Die Verweigerung der Wiederverheiratungsmöglichkeit wegen fehlender Zustellung der Scheidung im Ausland sei eine Verletzung des Rechts auf Schutz der Familie. (r.g. Nr. 31281 v. 21.10.2020). Es ging dabei um eine 1997 in der Türkei geschlossene türkisch-tansanische Ehe. Der Scheidungsantrag war im Februar 2002 durch die 1. Zivilkammer Büyükçekmece (E. 2000/770) auf diplomatischem Weg in Tansania zugestellt worden. Die Sache wurde an die Zivilkammer zur Abhilfe verwiesen und auf ein Schmerzensgeld von 50.000 TL erkannt. (10.11.2020)

Mit Urteil vom 8.7.2020 hat das Verfassungsgericht die Beschwerde Nr. 2015/11677 abgewiesen. Danach ist auch nach kurzer Ehe Bedürftigkeitsunterhalt nach Art. 175 ZGB zu zahlen, auch wenn der unterhaltsberechtigte Teil über eigenes Einkommen in Höhe des Mindestunterhalts verfügt. (r.g. Nr. 31253 v.23.9.2020, Hürriyet v. 24.9.2020). (3.10.2020)

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im August 2020 auf 11,77 %. (7.9.)

Mit Urteil vom 2.6.2020 hat das VerfG ein Urteil des 8. Zivilsenats vom 26.9.2014 aufgehoben, mit welchem ein Erbschein für syrische und jordanische Erben mangels Gegenseitigkeit abgelehnt worden war (Beschwerde 2017/16211, r.g. 31220 v. 21.8.2020). (7.9.2020)

Mit Urteil vom 18.6.2020 hat der EGHMR den Fall Molla Salih ./. Griechenland abgeschlossen. https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22display%22:[%220%22],%22languageisocode%22:[%22ENG%22],%22appno%22:[%2220452/14%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22],%22itemid%22:[%22001-203370%22]} Schon mit Urteil vom Dezember 2018 hatte er festgestellt, dass die Friedensabkommen selbst keine Zuständigkeit des Mufti in erbrechtlichen Angelegenheiten begründen. file:///C:/Users/CHARLO~1/AppData/Local/Temp/CASE%20OF%20MOLLA%20SALI%20v.%20GREECE%20-%20[German%20Translation]%20summary%20by%20the%20Austrian%20Institute%20for%20Human%20Rights%20(%20IM).pdf (19.6.2020)

Mit Gesetz Nr. 7226 v. 25.3.2020 (r.g. 31080 v. 26/3/2020 mükerrer) wurde die vereinfachte Registrierung ausländischer Scheidungen in Art. 27/A Nüfus Hizmetleri Kanunu über die einvernehmlichen Fälle hinaus auf die Anträge von türkischen Staatsangehörigen ausgedehnt, deren Ehepartner verstorben oder Ausländer waren. (12.5.2020) 

Am 11.12.2019 hat das OLG Frankfurt für die Brautgabevereinbarung einer Türkin mit einem Doppelstaater unter Anwendung von Art. 14 a.F. EGBGB die notarielle Form gefordert (4 UF 23/19, NZFam 2020,266, http://www.hefam.de/urteile/4UF2319.html m. Anm. Dutta, FamRZ 2020, S. 907) (12.5.2020)

Im Mai 2020 erschien im Peter-Lang-Verlag Berlin die Kölner Dissertation von Hanswerner Odendahl „Die Auseinandersetzung der Errungenschaftsbeteiligung in der Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs“, 210 S. (4.5.2020)  

In Heft 4/2020 (S. 127) der StAZ ist die Rezension von Hw. Odendahl zum Buch von İpek Sağlam „Turkish Familiy Law“, Istanbul 2019 erschienen. (4.5.2020)  

Mit Urteil vom 25.12.2019 hat das Verfassungsgericht eine Vorlage des 2. Familiengerichts Bakırköy gegen die Befristung der Anfechtungsmöglichkeit der Vaterschaft in Art. 300 ZGB abgewiesen (Az. 2019/12, Urteils-Nr. 2019/99, r.g. Nr. 31100 v. 15.4.2020).(4.5.2020)  

Mit Urteil vom 12.12.2019 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde Nr. 2016/1010454 gegen die Ablehnung der Klagebefugnis eines Ehegatten gegen die Zwangsvollstreckung der Gläubiger des anderen Ehegatten in das Familienheim stattgegeben (r.g. Nr. 31093 v. 8.4.2020). (4.5.2020)  

Am 6.2.2020 hat das Verfassungsgericht die Beschwerde Nr. 2017/34600 eines Gefangenen gegen ein Besuchsverbot für seine Ehefrau abgelehnt (r.g. Nr. 31074 v. 20.3.2020). (4.4.2020)  

Am 13.12.2019 hat der Große Senat für Rechtsprechungsvereinheitlichung entschieden, dass im Gewaltschutzverfahren das Familienministerium nicht beigeladen werden muss. (Az. 2019/6, Urteils-Nr. 2019/7, r.g. 31054 v. 29.2.2020) . (4.5.2020)  

Am 16.1.2020 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde 2016/23168 eines Inhaftierten gegen die Verweigerung wöchentlicher Besuche seines behinderten Kindes stattgegeben (r.g. 31051 v. 26.2.2020). (4.5.2020)  

In Heft 1/2020 (Jg.78, S. 21) der Istanbul Hukuk Mecmuasi wurde ein Artikel von Elif Ulusu Karatas über die Behandlung der Kinderehen von syrischen Flüchtlingen veröffentlicht. (4.5.2020)  

In Heft 1/2020 der (Jg. 5 S. 309) der Rechtszeitschrift der Yildirim Beyazit Universität Ankara ist ein Artikel von Merve Ürem Çetinel und Biset Sena Güneş zur Behandlung von Privatscheidungen im türkischen IPR erschienen.(4.5.2020)  

Nach Auskunft der staatlichen Statistikbehörde wurden im Jahre 2019 in der Türkei 541.424 Ehen geschlossen (Abnahme 2,3 % zum Vorjahr). 155.047 Ehen wurden geschieden (Anstieg 8 %). Das Eheschließungsalter für die erste Ehe lag bei Männern bei 27,9, bei Frauen bei 25,0 Jahren. 4,3 % der der heiratenden Frauen waren ausländische Staatsangehörige, davon kamen 14,5 % aus Syrien, 11,7 % aus Aserbaidschan und 19,5 % aus Deutschland. 8 % der heiratenden Ehemänner kamen aus dem Ausland, davon 31 % aus Deutschland, 16,4 % aus Syrien und 6,8 % aus Österreich. (Hürriyet 27.2.2020) (27.2.2020)

Am 6.1.2020 lehnte das Verfassungsgericht die Beschwerde Nr. 2015/4248 eines KESK-Funktionärs gegen seine Strafversetzung von Diyarbakir nach Yozgat-Sarıkaya ab. Er hatte sich auf den Schutz der Familie berufen. (r.g. Nr.31044 v. 19.2.2020) (25.2.2020) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Januar auf 12,15 % (nach Änderung des Warenkorbs). (25.2.2020) 

In Heft 1/2020 der Zeitschrift der Jur. Fakultät der Hacı Bayram Veli Universität, Ankara ist ein Artikel von Yilmaz und Çavuşoğlu zur aktuellen Lage im Namensrecht erschienen. (19.2.2020) 

In Heft 2/2019 der Zeitschrift der Jur. Fakultät der Süleyman-Demirel-Universität ist ein Artikel von Kırkbeşoğlu und Karamercan zur Unternehmensbewertung im Ehegüterrecht erschienen. (19.2.2020) 

Mit Gesetz vom 6.12.2019 Nr. 7169 wurden in Art. 436 Absd. 5-7 TMK Verfahrenseinzelheiten zur Zwangsunterbringung geregelt. ( r.g. 30998 v. 24.12.2019).

Im Dezember 2019 ist in der Zeitschrift der Jur. Fakultät der Marmara Universität ein Artikel von Helvacı und Aksu Özkan über die Ehegattenzustimmung zur Wechselbürgschaft erschienen. (19.2.2020) 

In Heft 4/2019 der Zeitschrift der Jur. Fakultät der Hacı Bayram Veli Universität, Ankara ist ein Artikel von Akın Ünal zur Kritik an Aspekten der Errungenschaftsbeteiligung erschienen. (19.2.2020) 

Am 26.12.2019 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde Nr. 2016/8080 stattgegeben, weil dem gefangenen Beschwerdeführer nicht gestattet worden war, an der Beerdigung seines Vaters teilzunehmen (r.g. Nr. 31024 v. 30.1.2020) (19.2.2020) 

Im Dezember 2019 ist im Levha-Verlag das Buch von İpek Sağlam “Turkish Family Law” (242 Seiten) erschienen, welches das Eherecht (mit Ausnahme des Ehegüterrechts) behandelt. (7.2.2020) 

Am 10.12.2019 gab das Verfassungsgericht der Beschwerde Nr. 2016/1750 wegen Verletzung des Schutzes der Familie durch ein Besuchsverbot für den Stiefvater des Inhaftierten im Gefängnis statt (r.g. Nr. 31017 v. 23.1.2020). (7.2.2020) 

Am 11.12.2019 hat das Verfassungsgericht auf die Beschwerde Nr. 2017/27041 hin dem 10. Familiengericht Bakırköy aufgegeben, ehrverletzende Äußerungen über den Beschwerdeführer in einem Gewaltschutzbeschluss zu berichtigen (r.g. Nr. 31017 v. 23.1.2020) (7.2.2020) 

Am 11.12.2019 gab das Verfassungsgericht der Beschwerde Nr. 2017/39967 wegen Verletzung des Schutzes der Familie durch ein 6-monatiges Besuchsverbot im Gefängnis statt (r.g. Nr. 31017 v. 23.1.2020). (7.2.2020) 

Der Mindestlohn für das Jahr 2020 wurde auf Netto 2.324 TL festgesetzt. (27.12.2019) 

Am 7.11.2019 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde (Nr. 2016/3140) eines unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemanns und Vaters gegen eine Unterhaltserhöhung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf seine neue Familie stattgegeben (4. Familiengericht Konya, Urteil v. 26.5.2015, Kassationshof 3. ZS, U. v. 30.11.2015, E. 2015/12199, K. 2015/19206, uyap) (r.g. Nr. 30981 v. 17.12.2019) (17.12.2019) 

Am 19.9.2019 hat das Verfassungsgericht eine Vorlage gegen die in Art. 291 ZGB regelte Anfechtungsfrist für Abkömmlinge des Scheinvaters abgelehnt (E: 2019/79, K: 2019/76 ‚ r.g. Nr. 30947 v. 13.11.2019)  (27.11.2019)

In der Zeitschrift für Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb 2019, 178) wurde ein Beschluss des OLG Hamm vom 21.3.2019 (m. Anm. Süß, ZErb 2019, 249-254) veröffentlicht, der ungeprüft die Auffassung des OLG Karlsruhe zur fehlenden Rückverweisung auf dt. Ehegüterrecht bei in Deutschland belegenen Immobilien übernimmt, also eine Statutspaltung ablehnt(10 W 31/17, FamRZ 2019, 1566). https://www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php#solrNrwe(20.11.2019) 

In der StAZ Heft 10/2019 ist ein Artikel von Doç. Dr. Cemile Demir Gökyayla  
und Hw. Odendahl zur Registrierung ausländischer Scheidungen in der Türkei erschienen (S. 289-295) (1.10.2019) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im August 2019 auf 15,01 %.(16.9.2019) 

Am 17.7.2019 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde (Nr. 2016/14613) einer Lehrerin stattgegeben, der nach Gewaltanwendung durch den am Dienstort lebenden Ehemann die Versetzung verweigert worden war (r.g. Nr. 30884 v. 10.9.2019). (13.9.2019) 

In der StAZ 2018, S. 387 ist der Beitrag von Horenkamp, „Nachträgliche Wahl türkischen Rechts für die Namensführung in der Ehe eines Türken und einer Deutschen; Darstellung im Eheregister“ erschienen. (11.9.2019) 

Im Juli 2019 ist bei Seçkin/Ankara die 5. Auflage des Buches von Karamercan „Katkı ve Katılma Alacağı Davaları“ (Verfahren über Zuwendung und Beteiligung) mit 1100 Seiten erschienen. (11.9.2019) 

Am 12.6.2019 hat das Verfassungsgericht die Beschwerde (Nr.2016/7425) einer Mutter gegen die Sorgerechtszuweisung an den Vater abgewiesen (r.g. Nr.  30834 v. 17.7.2019) (20.8.2019) 

Am 8.5.2019 hat das Verfassungsgericht eine Entscheidung der Zivilkammer Istanbul aufgehoben, mit welcher ein Erbschein für einen zwangsausgebürgerten ehemaligen türkischen, jetzt griechischen Staatsangehörigen wegen fehlender Gegenseitigkeit annulliert worden war (Beschwerde Nr. 2015/ 9880, r.g. Nr. 30806 v.19.6.2019). (8.7.2019) 

Am 20.5.2019 hat der 2. Zivilsenat entschieden, dass mit isolierter Anfechtung der Folgesache Unterhalt auch der Schuldausspruch nicht in Rechtskraft erwächst (E. 2019/2656, K. 2019/6328, FB Gençcan) (8.7.2019) 

Im Juni 2019 ist das Güterrechtshandbuch von Gençcan in der 6. Auflage erschienen (Vorauflage Januar 2018). (5.7.2019) 

Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs hat sich im Jahre 2018 in drei Entscheidungen mit der Bestimmung des Familiennamens des Kindes nach Scheidung der Eltern beschäftigt und sie mit dem Verfassungsgericht als Aspekt des Sorgerechts behandelt (U.v. 9.4.2018, E. 2018/1306, K. 2018/4719; U.v. 6.11.2018  E. 2018/4362, K. 2018/12515; U. v. 12.11.2018, E. 2017/1097, K. 2018/127772, sämtlich UYAP) (2.6.2019) 

Die Hürriyet vom 25.5.2019 berichtet von einer Rede des türkischen Justizministers Gül beim Fastenbrechen. Er kündigte eine Gesetzesänderung mit dem Ziel der Befristungsmöglichkeit des Geschiedenenunterhalts an. (27.5.2019) 

Am 28.2.2019 hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass bei der Schenkung von Brautschmuck (hier bei Imamehe) unter Anwendung deutschen Rechts die türkische Rechtsprechung über die unterstellte Vorstellung von Schenkern und Beschenkten zur Geltung kommt (NZFam 2019, 400-405 m. Anm. Elden; FamRZ 2019, 1523 m. Anm. Aiwanger). (15.5.2019)  

In Heft 23/2018 der NZFam ist ein Artikel von Erkan Elden „Jüngere Entwicklungen im türkischen Familienrecht“ erschienen (S. 1065-1068) (15.5.2019) 

Nach Angaben der Vorsitzenden des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts (BAM) Ankara wurden in den letzten 27 Monaten insgesamt 856.020 Gewaltschutzmaßnahmen erlassen. 82 % der Geschädigten seien Frauen, 6 % Kinder. Dies ergebe sich aus den Angaben der Polizei. (Hürriyet 10.5.2019) (11.5.2019) 

Mit Urteil vom 4.4.2019 gab das Verfassungsgericht einer Beschwerde (Nr. 2016/2100) gegen einen Zwangshaftbeschluss im Gewaltschutzverfahren wegen Verfahrensverstoßes statt. (r.g. Nr. 30767 v. 7.5.2019). (11.5.2019) 

Mit Urteil vom 7.3.2019 bestätigte das Verfassungsgericht (Beschwerde Nr. 2015/10298) die Entlassung eines Müftü wegen der Vorgänge, die Gegenstand seines Scheidungs- und Vaterschaftsanfechtungsverfahrens waren (r.g. Nr. 30756 v. 26.4.2019). (11.5.2019) 

Mit Urteil vom 7.3.2019 gab das Verfassungsgericht der Beschwerde (Nr. 2015/17844) eines Vormunds gegen die Nichterteilung der Erlaubnis zum Kauf eines Autos für sein Mündel statt (r.g. Nr. 30750 v. 19.4.2019). (11.5.2019) 

Am 27.3.2019 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde (Nr. 2015/7219) eines Pflegevaters stattgegeben, dem nach Freispruch in einem Strafverfahren die Pflegerlaubnis entzogen worden war (r.g. Nr. 30747 v. 16.4.2019, legal). (18.4.2019) 

Am 14.3.2019 hat das Verfassungsgericht (E. 2019/3, K. 2019/12) die Regelung (in Art. 81 Askerlik Kanunu) bestätigt, dass Geburtsdatumsänderungen nur unter bestimmten Bedingungen der Feststellung der Wehrpflicht zugrunde gelegt werden (r.g. Nr. 30740 v. 9.4.2019, legal). (18.4.2019) 

Am 19.2.2019 hat das Verfassungsgericht einer Beschwerde (2015/16029) stattgegeben, die sich gegen die Nichtfestsetzung von Zwangshaft nach dem Familienschutzgesetz richtete (r.g. Nr. 30735 v. 19.2.2019, legal). (18.4.2019) 

Am 6.2.2019 hat das Verfassungsgericht die auf den Schutz der Familie gegründete Beschwerde (2015/18990) eines inhaftierten PKK-Anhängers gegen Kommunikationseinschränkungen (gegen ein Minderheitsvotum) abgelehnt (r.g. Nr. 30707 v. 7.3.2019, legal). Am gleichen Tag wurde zwei ähnlichen Beschwerden (Nr. 2015/15983 und 15981) stattgegeben (legal). (18.4.2019) 

Am 28.9.2018 hat das OLG Düsseldorf eine türkische Adoption trotz Verletzung der Regeln des HAÜ anerkannt (FamRZ 2019, 611). (18.4.2019) 

Nach Angaben des Türkiye İstatistik Kurumu wurden im Jahr 2018 in der Türkei 553.202 Ehen geschlossen (Abnahme von 2,9 % zum Vorjahr) und 142.448 geschieden (Zunahme von 10,9 % zum Vorjahr).  Unter den Eheschließenden waren 22.743 Ausländerinnen, davon 15, 7 % Syrerinnen, 13,9 % Syrerinnen und 10,9 % Deutsche, sowie 4.119 ausländische Männer, davon 34,1 % Deutsche 13, 1 % Syrer und 7,8 % Österreicher (Hürriyet 3.3.2019). 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Dezember 2018 auf 20,03 %. (2.3.2019) 

Im Urteil vom 6.12.2018 hat das Verfassungsgericht eine Vorlage der Parlamentsopposition verworfen, welche die am 19.10.2017 in Art. 22 des Nüfus Kanunu eingeführte Möglichkeit der Eheschließung vor dem Müftü aufheben lassen wollte (E. 2017/180, K. 2018/109,  r.g. Nr. 30664 v. 23.1.2019). (8.2.2019)  

Im Urteil vom 9.1.2019 hat das Verfassungsgericht das Recht auf Schutz des Familienlebens durch eine Abschiebung nicht als verletzt angesehen, weil die Beschwerdeführerin illegal eingereist war und auch im Heimatland ihr Familienleben mit ihrer Tochter führen könnte. (Beschwerde Nr. 2015/19795, r.g. Nr. 30672 v. 31.1.2019) (8.2.2019)  

Im Urteil vom 11.10.2018 hat das Verfassungsgericht das Recht auf Schutz des Familienlebens als verletzt angesehen, weil bei einer Versetzungsentscheidung die notwendige Pflege einer kranken Mutter durch einen Beamten nicht berücksichtigt wurde  (Beschwerde Nr. 2014/2502,  r.g. Nr. 30623 v. 12.12.2018) (20.12.2018)  

Am 22.2.2018 hat der 2. Senat des Kassationshofs eine Entscheidung aufgehoben, mit der dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil ein (zu umfangreiches) Umgangsrecht (mit dem jetzt 15 Jahre alten Kind) an jedem Wochenende (jeweils im Wechsel 3 und 2 Stunden) eingeräumt wurde (E. 2016/11800, K. 2018/2396, legal, uyap, FB Gençcan 8.11.2018, Hürriyet 9.11.2018 ) (9.11.2018) 

In Heft 20/2018 der FamRZ ist ein Artikel von Nurten İnce zum gemeinsamen Sorgerecht in der Türkei erschienen (S. 1567). (31.10.2018) 

Am 20.4.2018 hat der Große Senat für Rechtsprechungsvereinheitlichung entschieden, dass es nicht erforderlich sei, das Zustimmungserfordernis des Ehegatten nach Art. 584 OG im Rahmen von Art. 603 OG von der Anwendung auf Bankbürgschaften (Aval) auszunehmen (E. 2017/4, K. 2018/5, r.g. Nr. 30567 v. 16.1.2018) (31.10.2018) 

In Heft 14/2018 der NZFam ist ein Artikel von Nurten İnce zur Erwachsenenadoption im türkischen Rechtssystem erschienen (S. 630-634). 

Am 20.7.2018 berichtet die Hürriyet von einer Entscheidung des Berufungsgerichts Izmir. Der Scheidungsrichter hatte zunächst das Sorgerecht der in der Türkei lebenden Mutter zugewiesen, was vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Das Familiengericht hatte dann den Antrag auf Rückführung nach Griechenland nach HKÜ aus Kindeswohlgründen abgewiesen. Dies wurde vom Berufungsgericht dann aber aufgehoben. Allerdings bleibt das Kind bis zur Rechtskraft in der Türkei. (20.7.2018) 

Am 6.7.2018 hat der Große Zivilsenat für Rechtsprechungsvereinheitlichung des Kassationshofs auf Vorschlag von Gençcan mit knapper Mehrheit entschieden, dass es keinen Schadensersatzanspruch gegen den/die Ehestörer/in gibt (3 Minderheitsvoten, E. 2017/5, K. 2018/7, r.g. Nr. 30619 v. 8.12.2018, FB Genccan 19.7.2018). (20.12.2018) 

Im März 2018 hat das türkische Innenministerium Anwendungshinweise (açıklama) für die einverständliche Registrierung ausländischer Scheidungen mit Formularmustern herausgegeben. Dabei sollen auch registrierte Privatscheidungen erfasst werden https://www.nvi.gov.tr/PublishingImages/mevzuat/mevzuat/talimat-aciklayici-yazilar/YabanciUlkeAdliveidariMakamlarincaVerilenKararlarinTescili.pdf (Mitteilung Dr. Gökyayla). (20.7.2018) 

Am 27.2.2018 hat das OLG Karlsruhe eine Statutspaltung im türkischen Güterrechts-IPR nach Art. 15 Abs. 2 IPRG abgelehnt (Az. 14 W 113/16 Wx, FamRZ 2018, 858, Anm. Fornasier). (20.7.2018)  

Am 9.4.2018 hat der 2. Zivilsenat entschieden, dass die geschiedene und sorgeberechtigte Mutter ggf. dem ehelichen Kind ihren Geburtsnamen geben kann (E. 2018/1306, K. 2018/4719, FB Gençcan 19.4.2018). (23.4.2018) 

Die Hürriyet vom 18.4.2018 berichtet von Plänen des Justizministeriums, die Leistungsdauer beim Nachscheidungsunterhalt (yoksulluk nafakası) zu begrenzen. Feste Fristen sind dabei ebenso in der Diskussion wie variablere Billigkeitsregelungen. Die Trennungsfrist des Art. 166 Abs. 4 für die Scheidung „im zweiten Anlauf“ soll auf 1 Jahr verkürzt werden (s.a. FB Gençcan 19.4.2018). (20.4.2018) 

Im April 2018 weist Gençcan auf FB auf eine Entscheidung des Danıştay hin, nach welcher Anwälte die Adresse der Gegenpartei müssen bei den Behörden ermitteln können (10. Senat, U.v. 9.3.2015, E. 2014/6559 K. 2015/874, legal) (9.4.2018) 

Im März 2018 ist bei Seçkin/Ankara die 4. Auflage des Buches von Karamercan „Katkı ve Katılma Alacağı Davaları“ (Verfahren über Zuwendung und Beteiligung) mit 1100 Seiten erschienen. (9.4.2017) 

Im Januar 2018 ist bei Yetkin/Ankara die 5. Auflage des Buches von Ömer Uğur Gençcan „Mal Rejimleri Hukuku“ (Recht der Güterstände) mit 1400 Seiten erschienen. (28.2.2017) 

In der Notstands-VO Nr. 690 vom 17.4.2017 wurde in Art. 4 durch Einfügung eines Art. 27/A in das Personenstandsgesetz die Möglichkeit der einverständlichen Registrierung einer ausländischen Scheidung im Nüfus-Register geschaffen (r.g. Nr. 30052 v. 29.4.2017) In r.g. Nr. v. 30325 v. 7.2.2018 wurde nun der für die Ausführung erforderliche Erlass veröffentlicht. Er eröffnet diesen Weg auch für Anträge nach dem Tod eines der geschiedenen Eheleute. Bei wechselseitigen Anträgen dürfen zwischen diesen nicht mehr als 90 Tage liegen. (28.2.2018) 

Im Dezember 2017 ist im Levha-Verlag, Istanbul, die 2. Auflage des Buches von Şükran Şıpka und Ayça Özdoğan „Eşler arasındaki Malvarlığı Davaları“ (Güterrechtsverfahren unter Ehegatten) erschienen. (28.2.2018) 

Am 29.11.2017 hat das VerfG Art. 40 TMK insoweit aufgehoben, als dort für die Geschlechtsumwandlung eine dauerhafte Unmöglichkeit der Fortpflanzung gefordert wurde ( 2017/130 E., 2017/165 K., r.g. Nr. 30366 v. 20.3.2018)

Am 4.12.2017 hat der 2. Senat des Kassationshofs eine Entscheidung aufgehoben, mit welcher die Anerkennung einer schwedischen Scheidungsfolgenentscheidung auf gemeinsames Sorgerecht wegen Verstoßes gegen den türkischen ordre public abgelehnt worden war. (E.2016/18674, K.  2017/13800, legal, uyap, Gençcan FB) (28.2.2018) 

Am 14.2.2018 weist Gençcan auf FB auf die einheitliche Rechtsprechung verschiedener Senate hin, nach welcher bei der Hochzeitsfeier angeheftetes/r Geld und Schmuck als Alleineigentum und Eigengut der Ehefrau vermutet wird. (6. Senat 12.10.2009, 8. Senat 26.1.2016, 3. Senat 2.5.2016) (28.2.2018) 

Am 13.12.2017 hat das Verfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen in Art. 318 ZGB über die Aufhebung einer Adoption nicht verfassungswidrig sind (3 Minderheitsvoten) (E: 2017/167, K: 2017/172, r.g. Nr. 30320 v. 2.2.2018). (28.2.2018) 

Aus der Verfassungsgerichtsentscheidung vom 22.11.2017 (Beschwerde 2014/1970) schließt Gençcan, dass die Bilder von öffentlichen Überwachungskameras (CCTV) als Beweismittel im Zivilprozess eingesetzt werden können (FB 30.1.2018, Hürriyet Europa 1.2.2018) (1.2.2018) 

Der Mindestlohn für 2018 wurde festgelegt auf brutto 2.029,50 TL, die Abzüge darauf be-tragen 578,59 TL. Hinzukommen kann ein Ausgleich für Alleinstehende von 152,21  TL, woraus sich ein Nettobetrag von 1.603,12 TL ergeben kann. (Der Devisenkurs des Euro liegt bei 4,51 TL). (4.1.2018) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Dezember 2017 auf 11,92 %. (4.1.2018) 

Am 26.9.2017 hat der 8. Zivilsenat des Kassationshofs ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben, welches die Anerkennung einer ausländischen Vormundschaftsanordnung wegen ausschließlicher türkischer Zuständigkeit abgelehnt hatte (E. 2017/2899, K. 2017/11513, legal). (13.12.2017) 

In der r.g. vom 2.12.2017 wurde die Änderung vom 28.11.2017 des Eheschließungserlasses vom 10.7.1985 veröffentlicht, nach welcher die zivilrechtlich wirksame Ehe auch vor der staatlichen Religionsverwaltung geschlossen werden kann. Der Erlass regelt auch die Mitwirkung der Ausländerämter bei der Erteilung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer. (4.12.2017) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im November 2017 auf 12,9 %. (4.12.2017) 

Änderungen hauptsächlich technischer Art im Personenstands- und Staatsangehörigkeitsrecht enthält das Gesetz Nr. 7039, veröffentlicht in der r.g. Nr. 30229 v. 3.11.2017. Kinder nicht verheirateter Eltern werden jetzt in das Register des Vaters eingetragen (Art. 28 Abs. Nüfus-Gesetz). (4.12.2017) 

Am 26.7.2017 hat der BGH einen Anspruch auf genetische Abstammungsuntersuchung des durch „Fälschung“ des Nüfus-Registers eingetragenen „Vaters“ abgelehnt (FamRZ 2017, 1685). (26.10.2017) 

Am 21.3.2017 hat das OLG Hamm die Anerkennung einer türkischen Adoptionsentscheidung abgelehnt, u.a. weil die Entscheidung nach türkischem Recht nicht hätte ergehen dürfen (FamRZ 2017, 1583) (26.10.2017)  

Am 26.4.2017 hat der 2. Zivilsenat entscheiden, dass eine Verschuldensentscheidung im Scheidungsverfahren nicht auf eine illegal erlangte CD gestützt werden kann (E. 2015/25084, K. 2017/4769, uyap, FB Gençcan 26.10.2017) (26.10.2017) 

Am 7.2.2017 hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass auf Geschiedenenunterhaltsansprüche türkischer Eheleute das HUÜ 1973 anzuwenden sei (16 UF 307/13, FamRZ 2017, 1491). (26.10.2017) 

Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs hat mit Urteil vom 20.2.2017 eine Entscheidung aufgehoben, mit welcher ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind nicht verheirateter englischer Eltern abgelehnt worden war. Das gemeinsame Sorgerecht widerspreche nicht dem türkischen ordre public. Englisches Recht wurde zugrunde gelegt und auf die Frage der Anwendung von MSA oder KSÜ nicht eingegangen. (E. 2016/15771, K. 2017/1737, uyap, legalbank, FB Ö.U. Gençcan 6.3.2017, FamRZ 2017, 1063) (13.3.2017, 26.10.2017) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im September 2017 auf 11,2 %. (26.10.2017) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Juli 2017 auf 9,79 %. (25.8.2017) 

Am 3.2.2017 hat das OLG Köln die Vollstreckung eines türkischen Scheidungsunterhaltsurteils zugelassen, obwohl der Beklagte geschäftsunfähig war und der lebenslange Unterhalt nicht von der Bedürftigkeit der Klägerin abhängen wird (FamRZ 2017, 1330) (25.8.2017)  

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Juni 2017 auf 10,9  %. (3.7.2017) 

Im Heft 24/2016 NZFam hat Yarayan drei Artikel zum türkischen Scheidungsrecht, Ehegüterrecht und zur Brautgabe veröffentlicht (2016, 1141 ff). (22.6.2017) 

Am 10.2.2017 hat das OLG Frankfurt die Anerkennung einer türkischen Verwandtenadoption wegen fehlender Kindeswohlprüfung abgelehnt (1 UF 130/15, RAin Gökkaya). https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2017/OLG-Frankfurt-Main/Anerkennung-einer-in-der-Tuerkei-erfolgten-Adoption (11.6.2017) 

Am 10.6.2017 berichtet die Hürriyet davon, dass auch ein auf Antrag ausgebürgerter türkischer / jetzt deutscher Staatsangehöriger zur Rückkehr aufgefordert wurde mit dem Ziel, ihn der Rechte nach Art. 28 türk STAG für verlustig zu erklären (11.6.2017). 

Am 9.6.2017 berichtet die Hürriyet von einem Fall familiärer Gewalt aus Izmir. Dort war die Ehefrau im Frauenhaus untergebracht, gegen den Mann ein Näherungsverbot und die elektronische Fußfessel angeordnet worden. Der Mann hat die elektronische Fußfessel entfernt und wurde in der Nähe der Frau festgenommen. Es wurden 3 Tage Zwangshaft verhängt und die Fußfessel erneut angebracht. (9.6.2017) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Mai 2017 auf 11,72 %. (8.6.2017) 

Am 31.5.2017 hat Gençcan auf seiner Facebookseite ein Muster für eine Scheidungsvereinbarung nach Art. 166 III TMK mit Vereinbarung des gemeinsamen Sorgerechts gepostet. (5.6.2017) 

Am 24.5.2017 hat Gençcan auf seiner Facebookseite mitgeteilt, dass die Frage des Schadensersatzanspruches eines Ehepartners gegen den „Ehestörer“ wegen Konflikts zwischen 4. Zivilsenat und Großem Zivilsenat dem Gesamtsenat für Rechtsprechungsvereinheitlichung vorliegt.   (5.6.2017) 

Mit Urteil vom 21.03.2016 hat der 2. Zivilsenat entschieden, dass auf die Scheidung zweier auf Antrag ausgebürgerter ehemals türkischer, jetzt österreichischer Staatsangehöriger nach Art. 28 StAG türkisches Recht anzuwenden ist (E: 2015/13927, K. 2016/5499, uyap, legal, s.a.  Nomer, Türk Vatandaşlık Hukuku, 22. Aufl., Istanbul 2016, S. 131). (17.5.2017) 

Mit Urteil vom 22.2.2017 hat der 2. Zivilsenat ein Scheidungsurteil aufgehoben, in welchem eine Frau als überwiegend schuldig angesehen wurde, die von ihrem Mann nach vier Tagen rausgeworfen worden war, nachdem sie (wohl) den Geschlechtsverkehr und einen Jungfräulichkeitstest verweigert hatte. Der Senat hält den Mann für überwiegend schuldig und für schadensersatzpflichtig (E. 2016/25442, K. 2017/1804, uyap, legal, FB Gençcan). (10.5.2017) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im April 2017 auf 11,87 %. (4.5.2017) 

In der Notstands-VO Nr. 690 vom 17.4.2017 wird in Art. 4 durch Einfügung eines Art. 27/A in das Personenstandsgesetz die Möglichkeit der einverständlichen Registrierung einer ausländischen Scheidung im Nüfus-Register geschaffen (r.g. Nr. 30052 v. 29.4.2017). Art. 58 IPRG wird verdrängt -aber eher im psychologischen als im streng juristischen Sinne. (1.5.2017) 

In der Cumhuriyet vom 21.4.2017 ist ein Interview mit Prof. Şıpka erschienen, in dem sie sich für eine gesetzliche Regelung der Leihmutterschaft ausspricht. http://www.cumhuriyet.com.tr/haber/turkiye/725278/Prof._Dr._Sukran_Sipka__Tasiyici_annelik_yasallassin.html# (26.4.2017) 

Am 16.2.2017 hat der 8. Zivilsenat entschieden, dass die Schließung des Personenstandsregisters wegen Ausbürgerung (Art. 14 Nüfus-Gesetz) nicht zur Feststellung der Verschollenheit führen kann (E. 2017/2194, K. 2017/2004, r.g. Nr. 30048 v. 25.4.2017, FB Gençcan). (26.4.2017) 

Gençcan, Vorsitzender des 2. Zivilsenats, hält weiterhin eine einjährige Verjährungsfrist für maßgeblich, soweit nicht eine Güterstandsvereinbarung vorliegt. Abweichendes gilt für ihn nur für den Fall, dass die Ehe vor dem 1.1.2002, also vor dem Inkrafttreten von Art. 178 TMK endete. In einem Post auf seiner FB-Seite vom 23.4.2017 fordert er in einem offenen Brief an den Justizminister und die Parlamentsabgeordneten die gesetzliche Einführung einer einjährigen Verjährung sowie die Einführung einer Befristung für den Geschiedenenunterhalt. (25.4.2017) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im März 2017 auf 11,29 %. (3.4.2016) 

Am 6.5.2016 hat der Plenarsenat für Rechtsprechungsvereinheitlichung entschieden, dass er an seiner Rechtsprechung von 4.2.1948 (Az. E. 1944/10, K. 1948/3) festhält, nach welcher, nach Rückverweisung vom Kassationshof keine Klageänderung mehr möglich ist (9 verschiedene Minderheitsvoten, Az. E. 2015/1, K. 2016/1. r.g. Nr. 30016 v. 23.3.2017). (23.3.2017) 

Im Sonderheft des Bülten der Anwaltskammer Izmir zum 8. März 2017 ist ein Artikel von Ö.U.Gençcan zum gemeinsamen Sorgerecht erschienen. (13.3.2017) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Februar 2017 auf  10,13 %. (3.3.2016) 

Mit Beschluss vom 6.2.2017 wurde in Art. 151 der Personenstandsverordnung vom 29.9.2006 (r.g. Nr. 26355 v. 23/11/2006) mit dem neuen Abs. 4 die Möglichkeit der Erteilung elektronischer Personenstandsauszüge ergänzt (r.g. 24.2.2017). (24.2.2017) 

Im Januar 2017 ist bei Yetkin/Istanbul die 4. Auflage des Buches von Ömer Uğur Gençcan „Mal Rejimleri Hukuku“ (Recht der Güterstände) mit 1542 Seiten erschienen. (10.2.2017) 

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im Januar 2017  auf  9,2 %. (3.2.2016) 

Gemäß Beschluss des Großen Gesamtsenats des Kassationshofs vom 20.1.2017 waren bei den 23 Zivilsenaten zum Jahreswechsel 424.376 Verfahren anhängig -gegenüber „nur“ 265.175 ein Jahr zuvor. Beim 2. Senat waren es 20.704, beim 8. Senat 18.894 und beim 18. Senat 25620. Die Geschäftsverteilung ändert sich nicht wesentlich. (K. 2017/1, r.g. Nr. 29961 v. 27.1.2017,legalbank) (27.1.2017) 

Am 27.12.2016 hat der Vorsitzende des 2. Senats Ömer Uğur Gençcan auf seiner FacebookSeite Grundsätze für ein gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung formuliert. Er leitet die Rechtsänderung auf dem 7. Zusatzprotoll zur EMRK her. Dazu postete er später auch ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil. (3.1.2017) 

Am 12.12.2016 hat nun auch der 2. Zivilsenat entschieden, dass ein Einkommen in Höhe des Mindestunterhalts die Bedürftigkeit nicht ausschließt (E. 2016/22957, K. 2016/15765, legalbank, FB Ö.U. Gençcan 22.1.2017) (27.1.2017) 

Am 2.7.2015 hat der 4. Strafsenat des Kassationshofs entschieden, dass es eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung darstellt, wenn man die Familie mit Kind ohne Strom und Wasser in der Wohnung lässt (E. 2015/17388, K. 2015/32944, legalbank, Facebook Ö.U. Gençcan) (25.1.2017) 

Am 14.12.2016 hat das Verfassungsgericht auf Vorlage des 5. FamG Kayseri entschieden, dass Art. 219 Abs. 2 Nr. 4 ZGB (Einkünfte aus Eigengut als Errungenschaft) nicht verfassungswidrig ist (E. 2016/36, K. 2016187 – 2 Minderheitsvoten-, r.g. Nr. 29947 v. 13.1.2017). Auf Facebook postet Ömer Ugur Gençcan am 16.1.2017: „Eine historische Entscheidung des Verfassungsgerichts, die eine positive Diskriminierung in Richtung der Frauen beinhaltet.“ (18.1.2017) 

Am 22.12.2016 hat der 2. Zivilsenat entschieden, dass das technische Abhören des Ehegatten einen Scheidungsgrund darstellt (E. 2015/21610, K. 2016/16336, legal Datenbank, Facebook Ö.U. Gençcan). (12.1.2017) 

Am 4.10.2016 hat der 2. Zivilsenat entschieden, dass es einen Scheidungsgrund darstellt, wenn ein Ehegatte den anderen dauernd im gesellschaftlichen Bereich allein lässt und die Feiertage nicht mit ihm begeht (E. 2015/20218, K. 2016/13513, legalbank und Facebook Ö.U. Gençcan). (9.1.2017) 

Mit Urteil vom 5.10.2016 hat der Große Zivilsenat seine Rechtsprechung zur 10-jährigen Verjährung in Güterrechtssachen bestätigt (E. 2016/1061, K. 2016/959, legalbank). (5.1.2017) 

Die Plattform „Wir stoppen die Frauenmorde“ gab bekannt, dass im Jahre 2016 328 Frauen getötet wurden. 45 % seien getötet worden, weil sie ein eigenständiges Leben führen, sich scheiden lassen oder ihre Beziehung beenden wollten (Hürriyet 3.1.2017). (4.1.2017) 

Am 20.4.2016 hat der Große Zivilsenat entschieden, dass mit Volljährigkeit der vertretenen Partei auch die Vollmacht des beauftragten Anwalts endet (E. 2014/858, K. 2016/525 legalbank) (4.1.2016) 

Am 20.12.2016 hat der 2. Senat entschieden, dass ein Unterhalt von 250 TL für den arbeitslosen und mittellosen Ehemann einer Ärztin, die 9000 TL verdient, zu wenig sei (Facebook Ömer Uğur Gençcan). (3.1.2017) 

In der r.g. Nr. 29937 vom 3.1.2017 wurde das Inkrafttreten des KSÜ 1996 und des HUVÜ 2007 am 1.2.2017 bekannt gemacht. (3.1.2017) 

Mit Beschluss vom 22.12.2016 hat das Präsidium des Kassationshofs die Geschäftsverteilung neu geregelt und dabei u.a. die Vormundschafts- und Abstammungsverfahren dem 8 Senat übertragen (r.g. Nr. 29934 v. 30.12.2016). (1.1.2017) 

Am 21.7.2016 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass eine Urlaubsreise in die Türkei mit einem Kind zur Zeit der Zustimmung beider Elternteile bedürfe (InfAuslR 2017, 43). (1.1.2017) 

Der Mindestlohn für 2017 wurde festgelegt auf brutto 1777,50 TL, die Abzüge darauf betragen 506,74 TL, woraus sich ein Nettobetrag von 1270,69 TL ergibt. Hinzukommen kann eine Steuererstattung von 133,31 TL, woraus sich ein Nettobetrag von 1404 TL ergeben kann. (http://www.muhasebex.com/2017-asgari-ucret-asgari-ucret-asgari-ucret-2017). Der Devisenkurs des Euro liegt bei 3,7 TL. (1.1.2017)

Gemäß Beschluss des Großen Gesamtsenats des Kassationshofs vom 20.1.2017 waren bei den 23 Zivilsenaten zum Jahreswechsel 424.376 Verfahren anhängig -gegenüber „nur“ 265.175 ein Jahr zuvor. Beim 2. Senat waren es 20.704, beim 8. Senat 18.894 und beim 18. Senat 25620. Die Geschäftsverteilung ändert sich nicht wesentlich. (K. 2017/1, r.g. Nr. 29961 v. 27.1.2017,legalbank) (27.1.2017)

Am 27.12.2016 hat der Vorsitzende des 2. Senats Ömer Uğur Gençcan auf seiner FacebookSeite Grundsätze für ein gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung formuliert. Er leitet die Rechtsänderung auf dem 7. Zusatzprotoll zur EMRK her. Dazu postete er später auch ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil. (3.1.2017)

Am 12.12.2016 hat nun auch der 2. Zivilsenat entschieden, dass ein Einkommen in Höhe des Mindestunterhalts die Bedürftigkeit nicht ausschließt (E. 2016/22957, K. 2016/15765, legalbank, FB Ö.U. Gençcan 22.1.2017) (27.1.2017)

Am 2.7.2015 hat der 4. Strafsenat des Kassationshofs entschieden, dass es eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung darstellt, wenn man die Familie mit Kind ohne Strom und Wasser in der Wohnung lässt (E. 2015/17388, K. 2015/32944, legalbank, Facebook Ö.U. Gençcan) (25.1.2017)

Am 14.12.2016 hat das Verfassungsgericht auf Vorlage des 5. FamG Kayseri entschieden, dass Art. 219 Abs. 2 Nr. 4 ZGB (Einkünfte aus Eigengut als Errungenschaft) nicht verfassungswidrig ist (E. 2016/36, K. 2016187 – 2 Minderheitsvoten-, r.g. Nr. 29947 v. 13.1.2017). Auf Facebook postet Ömer Ugur Gençcan am 16.1.2017: „Eine historische Entscheidung des Verfassungsgerichts, die eine positive Diskriminierung in Richtung der Frauen beinhaltet.“ (18.1.2017)

Am 22.12.2016 hat der 2. Zivilsenat entschieden, dass das technische Abhören des Ehegatten einen Scheidungsgrund darstellt (E. 2015/21610, K. 2016/16336, legal Datenbank, Facebook Ö.U. Gençcan). (12.1.2017)

Am 4.10.2016 hat der 2. Zivilsenat entschieden, dass es einen Scheidungsgrund darstellt, wenn ein Ehegatte den anderen dauernd im gesellschaftlichen Bereich allein lässt und die Feiertage nicht mit ihm begeht (E. 2015/20218, K. 2016/13513, legalbank und Facebook Ö.U. Gençcan). (9.1.2017)

Mit Urteil vom 5.10.2016 hat der Große Zivilsenat seine Rechtsprechung zur 10-jährigen Verjährung in Güterrechtssachen bestätigt (E. 2016/1061, K. 2016/959, legalbank). (5.1.2017)

Die Plattform „Wir stoppen die Frauenmorde“ gab bekannt, dass im Jahre 2016 328 Frauen getötet wurden. 45 % seien getötet worden, weil sie ein eigenständiges Leben führen, sich scheiden lassen oder ihre Beziehung beenden wollten (Hürriyet 3.1.2017). (4.1.2017)

Am 20.4.2016 hat der Große Zivilsenat entschieden, dass mit Volljährigkeit der vertretenen Partei auch die Vollmacht des beauftragten Anwalts endet (E. 2014/858, K. 2016/525 legalbank) (4.1.2016)

Am 20.12.2016 hat der 2. Senat entschieden, dass ein Unterhalt von 250 TL für den arbeitslosen und mittellosen Ehemann einer Ärztin, die 9000 TL verdient, zu wenig sei (Facebook Ömer Uğur Gençcan). (3.1.2017)

In der r.g. Nr. 29937 vom 3.1.2017 wurde das Inkrafttreten des KSÜ 1996 und des HUVÜ 2007 am 1.2.2017 bekannt gemacht. (3.1.2017)

 Mit Beschluss vom 22.12.2016 hat das Präsidium des Kassationshofs die Geschäftsverteilung neu geregelt und dabei u.a. die Vormundschafts- und Abstammungsverfahren dem 8 Senat übertragen (r.g. Nr. 29934 v. 30.12.2016). (1.1.2017)

Am 21.7.2016 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass eine Urlaubsreise in die Türkei mit einem Kind zur Zeit der Zustimmung beider Elternteile bedürfe (InfAuslR 2017, 43). (1.1.2017)

Der Mindestlohn für 2017 wurde festgelegt auf brutto 1777,50 TL, die Abzüge darauf betragen 506,74 TL, woraus sich ein Nettobetrag von 1270,69 TL ergibt. Hinzukommen kann eine Steuererstattung von 133,31 TL, woraus sich ein Nettobetrag von 1404 TL ergeben kann.

(http://www.muhasebex.com/2017-asgari-ucret-asgari-ucret-asgari-ucret-2017). Der Devisenkurs des Euro liegt bei 3,7 TL. (1.1.2017)

Am 21.6.2016 hat der 18. Senat des Kassationshofs entschieden, dass bei einer Vaterschaftsanfechtung von Amts wegen ein DNA-Gutachten einzuholen ist. (E. 2015/12963, K. 2016/9923, legal Datenbank) (1.1.2017)

Zum 1.1.2017 tritt ein neuer Erlass über internationale Zustellungen und Rechtshilfe in Kraft. Danach werden u.a. folgende Gerichtskostenvorschüsse verlangt: DNA-Test im Ausland  3000 TL, Blutabnahme im Ausland 1500 TL, DNA-Test oder Blutabnahme im Inland für ausländische Gerichte 500 TL, Zeugenvernehmung in Deutschland 600 (r.g. Nr. 29928 v. 24.12.2016). (24.12.2016)

Im Beschluss vom 25.4.2016 hat das OLG Hamm entschieden, dass auf den Schenkungserwerb bei Brautschmuck an deutsche Eheleute bei einer Feier in der Türkei türkisches Recht anzuwenden ist, und daher die Vermutung für das Eigentum der Frau gilt. Die deliktische Aneignung durch den Mann erfolgte in Deutschland, weswegen auf den Schadensersatz deutsches Recht angewandt wird, obwohl die Veräußerung durch den Mann dann in der Türkei erfolgte. Wäre die Rom-II-VO nicht übersehen worden, wäre das Ergebnis wohl dasselbe gewesen (FamRZ 2016, 1687). (14.12.2016)

Am 23.11.2016 hat das Verfassungsgericht auf die Vorlage des Familiengerichts Karapınar entschieden, dass das Zustimmungserfordernis der vorhandenen Kinder zu Adoption eines neuen Kindes in Art.  313 ZGB in der Fassung des Gesetzes Nr. 5399 vom 3.7.2005 nicht verfassungswidrig sei (Minderheitsvotum Paksüt, Az.  46/2016, Urteils-Nr. 178 /2016, r.g. Nr.29917 v. 13.12.2016) (13.12.2016)

Die jährliche Inflation (TÜFE) belief sich im November 2016 auf 7,00 %. (5.12.2016)

Am 12.5.2016 hatte der 2. Zivilsenat des Kassationshofs sich der Rechtsprechung des Großen Zivilsenats (E. 2013/2-2056, K. 2015/1201, Urteil v. 15.4.2015) zum Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung des Nichteigentümer-Ehegatten für eine Hypothek auf das Familienheim angeschlossen (- anderenfalls diese gegenstandslos ist) (E. 2016/4049, K. 2016/9795). Nunmehr hat das Verfassungsgericht am 13-10-2016 aber die Beschwerde (Nr- 2014/17751) von Melahat Karkin abgelehnt, welche nach zuvor abgelehntem Antrag nachträglich von dieser Rechtsprechungsänderung profitieren wollte (r.g. Nr. 29904 v. 30.11.2016) . (1.12.2016)

Nach einer Meldung von Cumhuriyet vom 27.11.2016 hat der 7. Zivilsenat des Kassationshofs einer Arbeitnehmerin eine Abfindung zugesprochen, die wegen ihrer familiären Verpflichtungen das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Sie habe aus berechtigtem Grund gekündigt. (28.11.2016)

Die jährliche Inflatıon (TÜFE) belief sich im Oktober 2016 auf 7,16 %. (2.11.2016)

Nach einer Meldung von Hürriyet vom 28.10.2016 kam es zu 36.592 Verhaftungen wegen des Vorwurfs der Tätigkeit für „FETÖ“. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften richten sich gegen 85.323 Personen. Unter den Verhafteten sind 2250 Richter, 102 Mitglieder des Kassationshofs, 41 des Staatsrats, 2 des Verfassungsgerichts, 5 des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte. 27.927 Verdächtige sind unter Auflagen frei. Gesucht werden 248 Richter, 7 Mitglieder des Staatsrats und 30 des Kassationshofs, insgesamt 4119 Personen. (28.10.2016)

In dem vom BGH am 3.8.2016 entschiedenen Fall ging es um die eheliche Vaterschaft zu einem 4 Wochen nach Rechtskraft der Scheidung der Mutter geborenen (auch?) türkischen Kind. Der „Vater“ ist unterhaltspflichtig, nachdem er auf einen (falschen) Hinweis des Familiengerichts hin die Vaterschaftsanfechtung zurückgenommen hatte (FamRZ 2016, 1847). (28.10.2016)

Am 29.6.2016 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde Nr. 2014/4077 von Muhammed Ali Bayram teilweise stattgegeben. Er wehrte sich damit erfolgreich gegen die Verpflichtung zur Kindesimpfung, war aber nicht erfolgreich bezüglich der Blutentnahme aus der Ferse (r.g. Nr. 29869 vom 26.10.2016). (26.10.2016)

Am 21.9.2016 hat das Verfassungsgericht die Beschwerde 2014/8203 abgelehnt. Ein früherer MIT-Mitarbeiter durfte demnach in ein anderes Ministerium versetzt werden, nachdem er mit einer Frau zusammengelebt hatte, bezüglich derer ihm die Behördenleitung die Eheschließungserlaubnis verweigert hatte (r.g. Nr. 29857 v. 14.10.2016). (14.10.2016)

In DNotI-Report 2016 ist das Gutachten „Türkei: Gesetzliche Erbfolge nach einem türkischen Staatsangehörigen, Deutsch-türkisches Nachlassabkommen; EUErbVO“ erschienen (S. 103). (12.10.2016)

Am 11.5.2016 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde Nr. 2013/3262 von Z.C. stattgegeben. Sie hatte im Jahre 2011 mit 16 Jahren beim Imam geheiratet. Auf Ihre Strafanzeige wegen u.a. Körperverletzung war das Strafverfahren gegen den Partner im Jahre 2013 das Verfahren eingestellt worden (r.g. Nr. 29855 v. 12.10.2016).(12.10.2016)

Mit Gesetz Nr. 6707 vom 25.4.2016 hat die Türkei das KSÜ ratifiziert

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=70 (r.g. Nr. 29703 vom 5.5.2016). Nach einigem Durcheinander bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde steht als Datum für das Inkrafttreten nun der 1.2.2017 fest.

Der entsprechende Regierungsbeschluss, der Text des Abkommens in Türkisch und die Vorbehalte finden sich in r.g. Nr. 29719 vom 22.5.2016. Beim KSÜ betreffen die Vorbehalt nur ggf. in der Türkei belegenes Kindesvermögen. Die Übersetzung erscheint sehr fehlerhaft, z.B. in der Frage des renvoi in Art. 21, beim Erfordernis einer Exequatur-Entscheidung und beim Verhältnis zum MSA (Art. 51). Nunmehr wird sich aber die Türkei endlich mit der Frage der ipso-iure-Anerkennung von Sorgerechtentscheidungen auseinandersetzen müssen. Die türkischen Konsulate müssten nun auf deutsche Sorgerechtsentscheidungen hin ohne weiteres Pässe erteilen. (12.10.2016)

Mit Gesetz Nr. 6708 vom 25.4.2016 hat die Türkei das „Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen“ ratifiziert

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=131 (r.g. Nr. 29703 vom 5.5.2016).Nach einigem Durcheinander bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde steht als Datum für das Inkrafttreten nun der 1.2.2017 fest.

Der entsprechende Regierungsbeschluss, der Text des Abkommens in Türkisch und die Vorbehalte finden sich in r.g. Nr. 29719 vom 22.5.2016.

Beim Unterhaltsabkommen erklärt die Türkei die Anwendung auf Kindesunterhalt für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr (Art. 2 Abs. 1 a). Weiterhin erklärt sie die Anwendung auf Ehegattenunterhalt, den Unterhalt behinderter Kinder und den der bedürftigen Eltern (Art. 2 Abs. 3). Die Türkei behält sich die Nichtanerkennung von Unterhaltsvereinbarungen nach Art. 30 vor. Für den Verkehr mit der zentralen Behörde gibt es eine eigene Liste der erforderlichen Unterlagen. Die Türkei wählt das Exequaturverfahren nach Art. 24 des Abkommens. (12.10.2016)

In Heft 7/2016 der StAZ ist erschienen ein Gutachten von Fabian Wall „Hinkende Namensführung eine in Deutschland adoptierten türkischen Staatsangehörigen: Auswirkungen auf die Namensführung der Ehefrau und der Kinder“ (S. 217, Fachausschuss-Nr. 4033).(12.10.2016)

Im Heft 7/2016 der StAZ ist der Artikel von Peter Mankowski „In Deutschland (bisher) nicht anerkannte Scheidung in einem Nichtmitgliedstaat der Brüssel IIa-VO und erfolgte Wiederverheiratung in einem dritten Staat“ erschienen (S.193). (12.10.2016)

Im Heft 7/2016 der StAZ ist der Artikel von Anatol Dutta „Konkurrierende Vaterschaften bei scheidungsnah geborenen Kindern mit Auslandsbezug: Divergierende obergerichtliche Rechtsprechung“ erschienen (S.200). (12.10.2016)

Am 28.7.2016 ist in Kraft getreten die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands, v. 24.6.2016, ABl EU v. 8.7.2016, L 183/1 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R1103&qid=1471077811223&from=DE. Die kollisionsrechtlichen Regelungen gelten für Ehen, die nach dem 29.1.2019 geschlossen werden. Die VO gilt z.Zt. in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik sowie Zypern. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D0954&qid=1469519481172&from=EN Heiratet im Februar 2019 also ein schwedisches Paar (z.B. auch in Schweden), lässt sich dann aber erstmals zusammen in der Türkei nieder, gilt für sie türkisches Güterrecht- auch aus türkischer Sicht wegen Rückverweisung. (12.10.2016)

Am 23.7. wurde das Justiz-Umstrukturierungsgesetz in der resmi gazete (Nr. 29779 2. mükerrer) veröffentlicht. Verabschiedet wurde es in der Nacht vom 30.6. auf den 1.7.2016:

https://www.tbmm.gov.tr/kanunlar/k6723.html.

Anfang Oktober ist der neue Geschäftsverteilungsplan des Kassationshofs immer noch nicht bekannt.

Fast gleichlautende Zusammenfassungen in der Presse:

Hürriyet 2.7.  Die neue Oberste Gerichtbarkeit

 Cumhuriyet 2.7.2016 Die ganz durchformte Justiz

1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die Zahl der Kassationshofsrichter von 516 auf 310 sinken, die des Staatsrats von 195 auf 116, innerhalb von 3 Jahren wird die Zahl der Kassationshofsrichter auf 200, die der Staatsratsrichter auf 90 sinken. Stufenweise wird die Zahl der Senate bei Kassationshof von 46 auf 24 (12 Straf-, 12 Zivilsenate), beim Staatsrat von 17 auf 10 sinken.

 Nicht betroffen werden sein die Präsidenten und ihre Stellvertreter, die Oberstaatsanwälte und ihre Vertreter sowie die Senatsvorsitzenden.

2) Innerhalb von 5 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die neuen Richter (166 an der Zahl) vom Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte gewählt, ebenso die Richter der neuen Berufungsgerichte. Die Wahl führt die erste Abteilung des Hohen Rates durch, die unter Kontrolle er AKP steht. R. T. Erdogan wird innerhalb von 5 Tagen ein Viertel der Staatsratsrichter (29) ernennen. Er wird der Erste Präsident der Republik sein, dem diese Aufgabe zufällt.

Die nicht gewählten bisherigen Staatsratsrichter können sich innerhalb von 5 Tagen auf ein Verwaltungsrichteramt bewerben. Dieses wird ihnen nach Dienstalter zugeweisen.

Wer keinen Antrag stellt, dem sollen andere Aufgaben zugewiesen werden.

Dabei sollen die 160 Richter herausgesäubert werden, die nach 2011 von der (Güven-) Gemeinschaft ins Richteramt gebracht worden waren.

3) Die Altersgrenze lag bisher bei 65. Die Amtszeit wird jetzt auf 12 Jahre begrenzt (wie beim Verfassunsgericht)   ohne Möglichkeit der Wiederwahl. Nach der Amtszeit werden die Richter unteren Gerichten zugewiesen. Die Doppelmitgliedschaft in zwei Senaten ist nicht mehr möglich.

4) Die Berufungsgerichte sollen an sieben Orten ihre Arbeit aufnehmen und 80-90 % der Fälle abschließend behandeln. Für die obersten Gerichte soll nur die Rechtmäßigkeitskontrolle bleiben.

5) Innerhalb von 10 Tagen wird die Geschäftsverteilung neue geregelt. Die jetzigen Fälle bleiben beim Kassationshof.

6) Die Benotung von Richtern und Staatsanwälten wird wieder eingeführt mit den Noten: Sehr gut, gut, Mittel, schwach

6) Die Mittel des Kassationshofs für Literatur und Fortbildung werden von 50.000 ZL auf 10 Mio TL erhöht.

7) Kassationshofspräsident konnte man bisher nach 10 Jahren werden, nunmehr nach 6 Jahren.

8) In der Prüfungskommission für die neu eingerichtete mündliche Prüfung für das Richteramt werden die Vertreter des Justizministeriums die Mehrheit haben. Wer dort keine Punkte bekommt, kann die Prüfung nicht bestehen.

9) Mit einer Änderung der StPO werden die Befugnisse der Zwangsverwalter erweitert. Diese können auch für Gesellschaftsanteile eingesetzt werden.

10) Für Terrorstraftaten werden wieder Sonderzuständigkeiten eingeführt.

Hierzu die Meldungen in Hürriyet vom 12.7.:

Hürriyet 12.7.2016

Wer schweigt, unterscheidet sich nicht vom Angreifer

Der Richter des 4. Strafsenats des Kassationshofs Dr. Mehmet Kaya schrieb am 4.7. einen Brief an die Mitglieder des Verfassungsgerichts und erklärte, es sei beschämend, dass man daran denkt, Kassationshofsmitglieder, die bis zum 65. Lebensjahr ihren Dienst unter „Richtergarantie“ der Verfassung tun, nun per Gesetz aus dem Dienst ausscheiden zu lassen: „Diese Änderung bedeutet neben dem „kadrolaşma“ (Durchsetzen mit Gefolgsleuten) eine Vernichtung der unabhängigen Justiz und einen Staatsstreich (devleti ele geçirme). Die Wahlen durch den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte sind absehbar. Die Exekutive hat schon lange aufgrund von Gerüchten Listen über diejenigen erstellt, die bleiben oder gehen. Die Unabhängigkeit der Richter, der Rechtsstaat und die Demokratie werden vernichtet. Leider ist der Schaft der Axt, die den Wald vernichtet, auch aus Holz. Zwischen denen die schweigen und denen die angreifen, besteht kein Unterschied. In der Hoffnung, dass das verschwindende Recht einmal wiederkehrt

Hürriyet 12.7.2016

19 Richter auf der Straße

Raus und rein soll nicht sein

4 Richter des Staatsrats und 15 Richter des Kassationshofs protestierten gestern auf der Straße gegen das Gesetz, welches die Gerichtszugehörigkeit von 711 obersten Richtern beendet.

Das Mitglied des 5. Zivilsenats verwies auf die Entscheidung des EGHMR in Sachen Baka

http://hudoc.echr.coe.int/eng-press?i=003-5416083-6778858

 (12.10.2016)

……………………………..

Am 15.3.2016 hat der 8.Zivilsenat des Kassationshofs ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, mit welchem der ein Antrag auf Auseinandersetzung der Errungenschaftsbeteiligung abgelehnt worden war. Dies war damit begründet worden, dass die Eheleute sich bei der Scheidung über die Folgesachen geeinigt hätten. Nach Auffassung des Senats ist die güterrechtliche Auseinandersetzung aber keine Folgesache (E. 2014/24971, K.: 2016/4701, legal). (25.7.2016)

Am 28.6. hat der EGHMR (Beschwerde 63034/11) den türkischen Staat zur Zahlung von 65.000 € Schadensersatz an die Beschwerdeführerin Halime Kilic aus Diyarbakir verurteilt, weil der fehlende Schutz gegen die Gewalt ihres Ehemannes ihre Rechte nach Art. 2 und 15 EMRK verletzte http://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22fulltext%22:[%22halime%20Kilic%22],%22languageisocode%22:[%22FRE%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAMBER%22],%22itemid%22:[%22001-164689%22]}  (12.7.2016)

Am 6.6.2016 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs ein erstinstanzliches Scheidungsurteil aufgehoben, weil bei zwei deutschen Staatsangehörigen nach türkischen Recht (Art. 166 ZGB) geschieden worden war, eine mögliche Rückverweisung wird nicht angesprochen (E. 2016/7438, K. 2016/11110, legal). (6.7.2016)

Am 6.6.2016 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten abzustellen ist, die zwischenzeitlich ca. 9 Monate arbeitslos war. Auf evtl. fiktives Einkommen wird nicht abgestellt (E.2015/18883m K. 2016/11151, legal) (6.7.2016)

Am 6.6. 2016 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass im Falle des Antrags der Großmutter auf Aufhebung des Sorgerechts der Mutter den Kindern nach Art. 4,9 UN-Kinderrechtsübereinkommen ein Vertreter beizuordnen ist (E.2016/11391, K. 2016 11067, legal). (6.7.2016)

Am 1.6.2016 hat der 2. Zivilsenat entschieden, dass ein ehewidriges Verhalten nach Scheidungsantrag einem Schadensersatzanspruch wegen des ehewidrigen Verhaltens des anderen Ehepartners vor dem Scheidungsverfahren nicht entgegensteht (E. 2016/3256, K. 2016/10777, legal). (6.7.2016)

Am 12.5.2016 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs sich der Rechtsprechung des Großen Zivilsenats (E. 2013/2-2056, K. 2015/1201, Urteil v. 15.4.2015) zum Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung des Nichteigentümer-Ehegatten für eine Hypothek auf das Familienheim angeschlossen (- anderenfalls diese gegenstandslos ist) (E. 2016/4049, K. 2016/9795). (6.7.2016)

Am 17.2.2016 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass die gegenüber dem betreuenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt mit Volljährigkeit des Kindes ohne weiteres endet (E. 2016/447, K. 2016/2843). (6.7.2016)

Im April 2016 betrug die jährliche Verbraucherpreis-Steigerung (TÜFE) 6,57 % (legal). (4.5.2016) Am 9.3.2016 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde (Nr. 2013/8846) von Selim Adıyaman stattgegeben. Ihm war (während der Haft) vorübergehend der Umgang mit seinem 2007 geborenen Kind verweigert worden (r.g. Nr. 29696 v. 27.4.2016). (4.5.2016)

Am 30.4.2015 hat das VG Stade über den Antrag auf Namensänderung durch einen aramäischen Christen aus der Türkei entschieden (StAZ 2016,119). (27.4.2016) Am 16.3.2016 hat das Verfassungsgericht entschieden, dass Art. 433 tZPO, nach welchem familienrechtliche Entscheidungen erst mit Rechtskraft vollstreckbar werden, nicht verfassungswidrig ist (E.2015/104, K. 2016/20, r.g. Nr. 29678 v. 8.4.2016). (22.4.2016) Am 17.2.2016 hat der 4. Zivilsenat des Kassationshofs erneut entschieden, dass der betrogenen Ehefrau kein Schadensersatzanspruch gegen die Freundin des Ehemannes zusteht (E. 2015/11774, K. 2015/12705, IBD 1/2016, S. 295). (22.4.2016) In Heft 8/2016 der FamRZ ist der Artikel „Das unterhaltsrechtliche Problem der Kaufkraftbereinigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten“ von Ri. a. AG H. Többens, Konstanz erschienen (S. 597). (22.4.2016) Im März 2016 ist im Beta-Verlag in Istanbul die 14. Auflage des IPR-Lehrbuchs von Aysel Çelikel und B. Bahadır Erdem erschienen (844 S.) (22.4.2016) Mit Urteil vom 30.9.2015 hat der Große Zivilsenat des Kassationshofs ein Urteil des 11. Familiengerichts Ankara bestätigt, welches eine Ehefrau gestattete, allein ihren Geburtsnamen eintragen zu lassen. Dabei wurde gegen eine Entscheidung des 2. Zivilsenats vom 21.2.2013 entschieden. (Dieser hat seine Rechtsprechung nun aber auch geändert.) Das Urteil zieht unmittelbar die EMRK heran. (E.2014/2-889, K. 2015/2011, Kazanci). (22.4.2016) Am 12.5.2014 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass ein Scheidungsurteil aufgehoben werden muss, wenn es erst nach 4 Jahren zustellt wird, und die Eheleute während der Zwischenzeit zusammengelebt haben (E.2014/5585, K.2014/10949, IBD 6/2015, S. 386). ( 22.4.2016) In Heft 6/2015 der IBD ist der Artikel von RA Alper Keskin „Türk Medeni Kanununda Boşanma Davası“ (Das Scheidungsverfahren im türkischen Zivilrecht) erschienen (S. 189). (23.4.2015)

Am 2.4.2015 hat der 3. Zivilsenat des Kassationshofs (in einem Volljährigenunterhaltsverfahren- „yardım nafakası“) entschieden, dass das Gericht von Amts wegen die Beklagtenadresse ermitteln muss, wenn die Zustellung an der Meldeanschrift („MERNIS“) nicht möglich ist (E.2014/10814, K.2015/5562, IBG 5/2015, S. 245). (23.4.2015) In Heft 4/2015 der Istanbul Barosu Dergisi (IBD) ist eine rechtsvergleichende Darstellung der Mediationsregelungen in Deutschland und der Türkei von RA Murat Bayraktar erschienen (Alman ve Türk Hukuk Sistemlerinde Arabuluculuk Düzenlemerline Genel Bir Bakış, S. 151). (23.4.2015) 5.4.2016). (8.4.2016) In Heft 1/2016 der IPRax ist der Artikel von Kroll-Ludwigs „Das Verhältnis von Haager Unterhaltsprotokoll (2007) und Haager Unterhaltsübereinkommen (1973): lex posterior derogat legi priori?“ erschienen. Die für die Behandlung von Fällen mit Türkei-Bezug erhebliche Frage wird ausführlich erörtert, allerdings ohne Berücksichtigung von Art. 69 Abs.1 EU-UntVO (S. 36). (8.4.2016) Am 3.12.2015 hat der 2. Senat des Kassationshofs entschieden, dass eine isolierte Klage auf Trennungsunterhalt (tedbir nafakası) eine gesonderte Feststellung zur Rechtfertigung des Getrenntlebens erfordert, auch wenn das Verfahren mit einem später eingeleiteten Scheidungsverfahren verbunden wird (E. 2015/8229, K. 2015/23082). (8.4.2016)

Am 3.12.2015 hat der 2. Senat des Kassationshofs auf die außerordentliche Revision der Staatsanwaltschaft nach Art. 427 ZPO entschieden, dass der Familienname eines Kindes nicht als Scheidungsfolge im Scheidungsurteil geändert werden kann. Hier war dies auf der Grundlage einer Einigung der Eltern erfolgt, die wohl versucht hatten, die Verfassungsgerichtsrechtsprechung umzusetzen (E. 2015/24596, K. 2015/25085, legalbank). (8.4.2016)   Mit Urteil vom 3.12.2015 hat der 2. Senat des Kassationshofs (erneut) einen Scheidungskläger für allein schuldig erklärt, der auf Art. 166 Abs. 4 gestützt obsiegt hatte, zuvor aber nach Art: 166 Abs. 1,2 unterlegen war (E. 2015/8235, K. 2015/23000, legalbank). (8.4.2016)   Am 24.12.2015 hat der 3. Senat des Kassationshofs entschieden, dass mangels anderer geänderter Umstände der Bedürftigkeitsunterhalt (nur) nach den Maßstäben der Preissteigerung (ÜFE) abzuändern ist (E. 2015/15325, K. 2015/21114, legalbank). (8.4.2016) Mit Urteil vom 6.1.2016 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde (Nr. 2013/2414) eines Mannes stattgegeben, dessen Antrag auf Änderung des Eintrags zu Namen und Geschlecht stattgegeben worden war, dessen folgender Antrag auf Änderung von Geburtsdatum und Ort sodann aber abgelehnt worden war (r.g. Nr. 29668 v. 29.3.2016) (s. dazu die Aufhebung von Art. 36 Abs. 1 b S. 1 durch Urteil des Verfassungsgerichts vom 30.3.2012 -E. 2011/34, K. 2012/48, r.g. Nr. 28433 v. 6.10.2012). (8.4.2016) In Heft 3/2016 der Zeitschrift „Das Standesamt“(StAZ) ist der Artikel von Hanswerner Odendahl „Abschaffung des strafrechtlichen Verbots der religiösen Voraustrauung – nun auch in der Türkei“ erschienen (S. 73-78). (8.4.2016)

Im Februar 2016 betrug die jährliche Verbraucherpreis-Steigerung (TÜFE) 8,78 % (legal). (4.3.2015)

Nach Angaben des Türkiye Istatistik Kurumu wurden im Jahr 2015 in der Türkei 602.982 Ehen geschlossen und 131.830 geschieden – mit jeweiligen Anstiegen gegenüber dem Vorjahr unter 1 %. Unter den Eheschließenden waren 18.814 Ausländerinnen, davon 3.569 Syrerinnen und 2.695 Deutsche, sowie 3.566 ausländische Männer, davon 368 Deutsche und 282 Österreicher. Ca. 40 % der Scheidungen erfolgten in den ersten 5, weitere 21 % in den folgenden 5 Jahren (Hürriyet 3.3.2016). http://www.tuik.gov.tr/PreHaberBultenleri.do;jsessionid=5DX9WW1Z7b9j7XFvyp6yVJjRZQc8GcbFQJGnfqTPyRhF1L9xzj0K!529273213?id=21515 (3.3.2016)

Am 22.12.2015 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass im Anerkennungsverfahren nach Art. 316, 320 ZPO (entgegen Art. 55 Abs. 1 Satz 1 MÖHUK) eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (E.: 2015/22063, K.: 2015/24709, legalbank). (3.3.2016)

Mit Urteil vom 5.11.2015 hat das Verfassungsgericht die Beschwerde eines Vaters abgelehnt, der sich gegen die Unterbringung seines Kindes in einer Pflegefamilie wandte, Kindeswohl und Kindeswille werden erörtert (Beschwerde Nr. 2013/2910, r.g. Nr. 29612 v. 2.2.2016).

Am 5.12.2014 hat der Østre Landsret (Dänemark) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Erschwerung des Familiennachzugs von Kindern nach Dänemark -soweit türkische Arbeitnehmer betroffen sind- mit Art. 13 ARB 1/80 EG/Türkei vereinbar ist (Az: C-561/14, InfAuslR 2016, 46)
(http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=162129&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=637178). Für unvereinbar hält die Regelung Generalanwalt Mengozzi im Antrag vom 20.1.2016 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=173625&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=637178). (18.2.2016)

Am 10.2.2016 hat der der Große Zivilsenat des Kassationshofs in 10 Parallelverfahren entschieden, dass die Rentenkasse SGK die Waisenrente für geschiedene Frauen verweigern bzw. zurückfordern kann, wenn diese trotz weiteren ehelichen Zusammenlebens geschieden wurden („hileli boşanma”) (Hürriyet 18.2.2016). (18.2.2016)

Am 25.2.2015 hat das VG Würzburg entschieden, dass syrisch-orthodoxe Christen aramäischer Volkszughörigkeit und türkischer Staatsangehörigkeit ihre türkischen Namen ändern lassen können (StAZ 2016, 22). (5.2.2016)

Am 22.12.2015 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass die Verjährung bez. Scheidungsfolgen erst mit Rechtskraft der Anerkennung einer Scheidung in der Türkei zu laufen beginnt (E. 2015/17493, K. 2015/24688, legalbank). (1.2.2016)

Am 24.12.2015 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass ein Sorgerechtsverfahren (ggf. nach Abtrennung) zu Ruhen gebracht wird, bis über die Anerkennung einer ausländischen Scheidung entschieden ist (E. 2015/15599, K. 2015/24938, legalbank). (1.2.2016)

Am 21.10.2015 hat der Große Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass eine Bank bei Eintragung einer Hypothek auf die Ehewohnung nach Art. 194 ZGB keinen Vertrauensschutz genießt (E. 2015/247, K. 2015/2323, legalbank). (1.2.2016)

Am 11.11.2015 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde (Nr. 2013/9880) von Nurcan Yolcu stattgegeben. Der 18. Zivilsenat des Kassationshofs hatte am 30.4.2013 ihren Antrag abgelehnt, den Familiennamen ihres Kindes nach Scheidung und Sorgerechtsübertragung zu ändern (r.g. Nr. 29579 v. 31.12.2015).(1.2.2016)

Mit Urteil vom 21.10.2015 hat der BGH sich für eine enge Auslegung von Art. 15 des dt.-türk. Nachlassabkommens von 1929 entschieden. Die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte soll nur für Streitigkeiten über den Bestand des Erbrechts als solchem gelten (FamRZ 2016, 122, Anm. Gottwald). (23.1.2016)

Am 8.5.2015 hat das OLG Bremen entschieden, dass sich aus Art. 15 Abs. 2 türk IPRG eine Güterstatusspaltung ergibt (FamRZ 2016, 129). (23.1.2016)

Am 15.5.2015 hat das AG Pankow/Weißensee entschieden, eine deutsche Sorgeerklärung sei nicht wirksam, wenn das Kind im Zeitpunkt der Abgabe nicht in Deutschland (sondern in der Türkei) lebt- und werde bei Rückkehr auch nicht wirksam. Die Anmerkung von A. Dutta übersieht den Vorrang des MSA vor dem KSÜ und die doppelte Staatangehörigkeit des Kindes (FamRZ 2016, 145-147).(23.1.2016)

Der Mindestlohn für 2016 wurde auf 1300,99 TL netto (1647 TL brutto) angehoben http://www.csgb.gov.tr/csgbPortal/ShowProperty/WLP%20Repository/cgm/asgariucret/2016_oniki_aylik (3.1.2016)

In Heft 2014/2 der IPRax war der Artikel von H.Krüger „Zum Problem der Brautgabe im türkischen Recht“ erschienen (S.204-206). Desungeachtet hat nun Thorsten Obermann in seinem Artikel „Die Brautgabe zwischen türkischem und deutschem Recht“ in NZFam 2015, 894 doch wieder -gestützt auf Öztan- die Wirksamkeit der türkischen Brautgabevereinbarungen problematisiert.(3.1.2016)


Am 1.4.2015 hatte der 2. Senat des Kassationshofs dem Rechtsmittel der Direktion für Familie und Gesundheit der Provinz Uşak stattgegeben: Eltern könnten in der Regel über eine Einschränkung des Sorgerechts verpflichtet werden, die Impfung ihrer Kinder zu dulden (Hürriyet 22.6.2015; Az.: E. 2014/26980, K. 2015/6339, legal). Allerdings wurde die zugrundeliegende Anordnung des Grundgerichts in Sivaslı, nach welcher das Kind in das Zwangsimpfungsprogramm einbezogen wurde, vom Verfassungsgericht mit Urteil vom 11.11.2015 (Beschwerde Halime Sare Nr. 2013/1789) aufgehoben, die Sache zurückverwiesen (r.g. Nr. 29572 v. 24.12.2015). (3.1.2016)

Mit Urteil vom 11.11.2015 hat das Verfassungsgericht der Beschwerde von Gülbü Özgüler stattgegeben, die vergeblich beantragt hatte, ihrem Kind nach Scheidung und Sorgerechtsübertragung ihren nunmehrigen Familiennamen, zu übertragen (Beschwerde Nr. 2013/7979, r.g. Nr. 29572 v. 24.12.2015. (3.1.2016)

Am 16.9.2015 hat der VGH Mannheim dem Eilantrag der Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers stattgegeben. Aufgrund der Stand-Still-Klausel in Art. 7 ARB 2/76 sei es wahrscheinlich, dass für die Familienzusammenführung kein Visum erforderlich sei (InfAuslR 2015, 424). (11.12.2015)

Am 7.9.2015 hat der 3. Senat des Kassationshofs entschieden, dass der Bezug eines Einkommens in Höhe des Mindestlohns die Bedürftigkeit nicht ausschließt (E. 2015/9825, K. 2015/13574, legalbank). (11.12.2015)

Am 1.7.2015 hat der 2. Senat des Kassationshofs entschieden, dass das Zustimmungsbedürfnis der Ehegatten nach Art. 194 ZGB auch dann nicht einer Zwangsvollstreckung in das Familienheim entgegensteht, wenn die Zwangsvollstreckung sich auf eine Hypothek stützt (E. 205/7274, K. 2015/14128, legalbank). (11.12.2015)

Am 12.5.2015 hat der 2. Senat des Kassationshofs entschieden, dass eine Ehefrau berechtigt getrennt lebt, wenn sie die Wohnung nach einer sexuellen Belästigung durch einen Verwandten des Mannes verlassen hat (E. 2014/244404, K. 2015/10011, legalbank). (11.12.2015)

Am 29.4.2015 hat der Große Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass der der Ehefrau während der Ehe zugewendete Schmuck unabhängig vom Schenker als ihr Eigengut gilt (E. 2013/ 2-2079, K. 2015/1273, desgl. 2. Zivilsenat U.v. 12.1.2015, E. 2014/27096, K. 2015/100, legalbank). (11.12.2015)

Am 16.4.2015 hat der 8. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass im Falle einer ausländischen Scheidung nach Art. 153 Abs. 6 des Schuldrechtsgesetzbuches (BK) die Verjährung erst ab Anerkennung des Urteils in der Türkei zu laufen beginnt (E. 2015/3525, K. 2015/8509, legalbank). (11.12.2015)

Am 13.1.2015 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass aufgrund Kontinuitätsprinzips ein fünfjähriges Kind beim (an der Scheidung überwiegend schuldigen) Vater verbleiben kann (E. 2014/27852, E. 2015/249, legalbank). (11.12.2015)

Am 19.6.2014 hat der 18. Zivilsenat des Kassationshofs eine Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, mit der die Anerkennung der Adoption eines türkischen Staatsangehörigen durch ein Gericht in Athen abgelehnt worden war. Die Anwendung (nach türkischem Recht nicht anwendbaren) ausländischen Rechts sei kein Anerkennungshindernis. Der Erbe des Adoptierten habe ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung (E. 2014/3930, K. 2014/ 10998, legalbank). (10.12.1015)

Am 15.9.2014 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass der gute Glaube Hypothekengläubigers geschützt wird, wenn bei Eintragung der Hypothek noch kein Vermerk nach Art. 194 ZGB im Grundbuch eingetragen war (E. 2014, 18290, K. 2014/17177, legalbank). (10.12.2015)

Am 17.6.2015 hat der Große Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass es nach Art. 166 Abs. 2 ZGB keinerlei relevantes Verschulden darstellt, wenn ein Ehegatte öfters außerhalb der Ehewohnung ist, um Enkelkinder zu betreuen (E. 2014/2-32, K. 2015/1655, legalbank). (10.12.2015)

Am 23.2.2015 hat der 2. Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, mit dem Zusammenleben für eine gewisse Zeit die vorherigen Ereignisse als verziehen gelten und nicht Grund für eine Verschuldensscheidung nach Art. 166 Abs. 1-2 sein können (E. 2014/18037, K. 2015/2528, legalbank). (10.12.2015) In Heft 6/2015 der IPRax ist die Urteilsrezension von Hanswerner Odendahl „Das Haager MSA von 1961 – Wie lebendig ist das Fossil?“ erschienen (S. 575). Sie bezieht sich auf die Ablehnung der Anerkennung einer türkischen „Heimhol-Entscheidung“ durch den österreichischen OGH (S. 574). Das MSA gilt ab 1.1.2016 nur noch im Verhältnis zur Türkei, nachdem Italien nun doch auch das KSÜ von 1996 ratifiziert hat (http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=70). (20.11.2015)

Im Oktober 2015 betrug die jährliche Verbraucherpreis-Steigerung (TÜFE) 7,58 % (legal). (10.11.2015)

Am 25.6.2015 hat die 2. Kammer des Verfassungsgerichts einstimmig der Beschwerde von Hayriye Özdemir stattgegen, die sich gegen eine Entscheidung des 18. Zivilsenats des Kassationshofs vom 17.1.2013 richtete. Ihr Antrag, nach Scheidung und Sorgerechtsübertragung dem ehelichen Kind ihren vorehelichen Familiennamen zu geben, war abgelehnt worden. Dies wurde als Verstoß gegen den Schutz des Familienlebens nach Art. 20 türkVerf angesehen, die Sache an die Zivilkammer in Diyarbakir zurückverwiesen (Az. 2013/3434, r.g. Nr. 29490 v. 2.10.2015). (10.11.2015)

Im Oktober 2015 ist im Levha-Verlag, Istanbul, das Buch von Şükran Şıpka und Ayça Özdoğan „Eşler arasındaki Malvarlığı Davaları“ (Güterrechtsverfahren unter Ehegatten) erschienen. Es umfasst 584 Seiten und ist in 125 Fragestellungen gegliedert. Die Kapitel 67 bis 70 behandeln auf 30 Seiten Probleme des Auslandesbezugs. (10.11.2015)

Im September 2015 ist im Seçkin-Verflag, Ankara das Buch des Ehrenvorsitzenden des 2. Zivilsenats Ali İhsan Özuğur „Mal Rejimleri“ (Güterstände) erschienen. Es gibt auf 1184 Seiten im wesentlichen Gerichtsurteile wieder (S. 211-967, 1005-1144, 1163-1179). Das Quellenverzeichnis umfasst 7 Werke (einschließlich des ZGB), wobei die Werke der Senatsvorsitzenden Gençcan und Uluç zum gleichen Thema fehlen. (10.11.2015)

Am 15.04.2015 hat der Große Zivilsenat des Kassationshofs entschieden, dass eine Hypothek auf das Familienheim auch dann der Zustimmung des Nichteigentümer-Ehegatten bedarf, wenn die Hypothek der Sicherung eines Kredits eines gemeinsamen Kindes dient (Az. E. 2013/2-2056, K. 2015/1201, legalbank). (10.11.2015)

Am 13.10.2015 hat das OLG Köln unter Aufhebung einer ablehnenden Entscheidung des AG Köln (322 FH 2/15) entschieden, dass bei der Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen jenseits evtl. Begründungsmängel der ausländischen Entscheidung letztlich die offensichtliche Verletzung des Kindeswohls in der ordre-public-Wertung entscheidend ist (21 UF 139/15). (10.11.2015)

Am 11.6.2015 hat der 4. Senat des Kassationshofs unter Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung (erneut) entschieden, dass den Ehegatten kein Schmerzensgeldanspruch gegen den/die ehebrechende/n Geliebte/n zusteht. Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht sei nicht teilnahmefähig ( ein Minderheitsvotum, Az. E. 2014/8510, K. 2015/7762, legalbank). (10.11.2015)

Mit Urteil vom 13.3.2015 (E. 2013/18-1755, K. 2015/1039) hat der Große Zivilsenat des Kassationshofs es – in Übereinstimmung mit dem 18. Zivilsenat- abgelehnt, den Familiennamen eines Kindes dem der geschiedenen und sorgeberechtigten Mutter anzupassen, obwohl das Verfassungsgericht den Art. 4 des Familiennamensgesetzes Nr. 2525 aufgehoben hat (U. v. 8.12.2011, Az.: E.: 2010/119, K.: 2011/165) ; der Familienname des Kindes sei nicht Gegenstand des Sorgerechts (legalbank). (28.9.2015)

Am 11.6.2015 hat der 4. Zivilsenat des Kassationshofs eine Entscheidung einer Zivilkammer aufgehoben, mit welcher einer geschiedenen Ehefrau Schmerzensgeld gegen die Freundin ihres Ehemannes wegen Ehestörung zugesprochen worden war (Az.: E. 2014/8510, K. 2015/7762). (28.9.2015)

Am 16.6.2015 hat das OLG Karlsruhe es für möglich erachtet, im Wege der Einstweiligen Anordnung eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 194 türk. ZGB ins deutsche Grundbuch bezüglich der Ehewohnung eintragen zu lassen, da die Bestimmung als Ehewirkung zu qualifizieren sei (FamRZ 2015, 1610). (22.9.2015)

Am 8.4.2015 hat das Kammergericht entschieden, dass teurer Hochzeitsschmuck der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegensteht, wenn er zur Finanzierung von Sonderausgaben eingeplant war. Bei Vereinbarung einer Brautgabe unter deutschen Partnern sei die konkret vorzutragende Absicht der Parteien im Hinblick auf einen evtl. Wegfall der Geschäftsgrundlage zu prüfen (FamRZ 2015, 1607, Anm. Yassari). (22.9.2015)

Am 18.11.2015 hat das OLG Nürnberg die Anerkennung einer türkischen Adoption abgelehnt, weil das türkische Gericht die Übersiedlung der Kinder nach Deutschland nicht in die Prüfung einbezogen habe (obwohl im türkischen Urteil der Aufenthalt der Adoptierenden in Deutschland angesprochen ist! Hier liegt eine revision au fond vor!) (FamRZ 2015, 1640). (22.9.2015)

Am 18.2.2015 hat das OLG Hamm entschieden, dass in der Türkei mit türkisierten Namen registrierte Araber nicht per se den Anspruch haben, ihre arabischen Stammesnamen zurückzuerhalten (STAZ 2015, 110). (22.9.2015)

Am 2.7.2015 hat das Verfassungsgericht auf den Antrag (Nr. 2013/5126) des US-Staatsangehörigen Marcus Frank Cerny entschieden, dass der 2. Zivilsenat des türkischen Kassationshofs mit seiner Entscheidung vom 12.2.2013 (E.2012/26180, K.2013/3233) das Recht des Ast. auf Schutz des Familienlebens verletzt hat, indem es unter unzulässig weiter Auslegung von Art. 13 HKÜ den Rückführungsantrag (vom November 2011 bez. eines im Mai 2011 geborenen Kindes) abgelehnt hat. Die erneute Eröffnung des Sorgerechtsverfahrens wurde nicht beschlossen, da die Beteiligten (wohl) zwischenzeitlich Regelungen getroffen hatten. (Minderheitsvotum eines Richters; r.g. Nr. 29443 v. 12.8.2015). (17.8.2015)

Im Juli betrug die jährliche Verbraucherpreis-Steigerung (TÜFE) 6,81 %, die Mietpreissteigerung 6,43 % (legal).(17.8.2015) Nach Meldung von Hürriyet am 3.8.2015 hat der 4. Zivilsenat des Kassationshofs eine Entscheidung der Zivilkammer Karşıyaka aufgehoben, mit welcher einer geschiedenen Ehefrau 5000 TL Schmerzensgeld gegen die Freundin ihres Ehemannes wegen Ehestörung zugesprochen worden war.(17.8.2015)

Am 21.5.2015 hat das Verfassungsgericht den Antrag von Hamiyet Köseoğlu (Nr.2013/1341) abgelehnt. Sie hatte sich gegen die Ablehnung einer Verschuldensfeststellung nach Art. 181 Abs. 2 ZGB durch den Kassationshof (2. Senat U.v. 24.9.2012 E.2012/1461, K. 2012/22165) beschwert, der damit begründet war, dass sie persönlich am streitigen Verfahren nicht beteiligt war- nämlich nur ein anderer Erbe (r.g. Nr. 29439 v. 8.8.2015). (17.8.2015)

Am 11.5.2015 hat der 2. Senats des Kassationshofs erneut die Berücksichtigung von ehewidrigem Verhalten als Scheidungsgrund nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (aus verfahrensrechtlichen Gründen) abgelehnt (E. 2014/20330, K. 2015/9692, legal). In der Tagespresse wird das Urteil unzutreffend im Sinne einer materiellen Unerheblichkeit des Verhaltens während des Scheidungsverfahrens zitiert. (17.8.2015)

Am 16.4.2015 hat das Verfassungsgericht (erneut) eine Gerichtsentscheidung (hier des 2. Zivilsenats vom 4.12.2013) aufgehoben, nach welcher einer Ehefrau das Recht verweigert wurde, allein ihren vorehelichen Namen weiter zu führen (Az. 2014/5836, r.g. Nr. 29413 v. 11.7.2015). (16.7.2015)

Nach Information der Statistikbehörde betrug die Steigerung der Verbraucherpreise (TÜFE) im April 1,43 %, d.h. 7,91 % gegenüber dem Vorjahr. Nach der Berechnungsweise des Kassationshofs belief sich die Mietsteigerung auf 7,36 % gegenüber dem Vorjahr (legal). (23.6.2015)

Am 15.4.2015 hat das Verfassungsgericht die Beschwerde einer Ehefrau wegen der Weigerung der Nüfus-Behörde, nur ihren Geburtsnamen einzutragen, wegen Nichtausschöpfung des Rechtsweges abgewiesen. Die Behörde hatte auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 11.3.2011 (E. 2009/85; K. 2011/49) verwiesen (Beschwerde 2014/13367, r.g. Nr. 29392 v. 20.6.2015). (23.6.2015)

Am 23.2.2015 entschied der 3. Zivilsenat des Kassationshofs über eine Forderung auf Haushalts- und Taschengeld unter zusammenlebenden Eheleuten. Die Beitragspflicht nach Art. 186 Abs. 3 ZGB wurde als „tedbir nafakası“ bezeichnet. Bei einem Einkommen des Beklagten von 2400 TL sei der erstinstanzlich ausgeurteilte Betrag von 500 TL zu gering (E. 2014/16202, K. 2015/2741) (legal). (23.6.2015)

Am 29.8.2014 hat das VG Gießen dem Antrag auf Namensänderung eines Aramäers aus der Türkei nach § 3 NamÄndG, § 44a NamÄndVwV stattgegeben. In der Regel sei die Annahme türkischer Namen erzwungen worden (StAZ 2015, 21). (23.6.2015)

Am 27.5.2015 hat das Verfassungsgericht die Absätze 5 und 6 des Art. 230 des türkischen StGB von 2004 aufgehoben. Diese stellten die Durchführung einer religiösen vor einer standesamtlichen Trauung unter Strafe. Dies wurde als unverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich angesehen, insbesondere da auch das unverheiratete Zusammenleben nicht unter Strafe gestellt sei. Die Minderheitsvoten von 4 Richtern verweisen im Wesentlichen auf die gegenteilige einstimmige Entscheidung des Gerichts vom 24.11.1999 (r.g. 2.5.2002 Nr. 24743) und die Reformen Atatürks, nur das Votum von Paksüt geht näher auf juristische Details (Strafbefreiung in Abs. 5 S. 2) und die sozialen Umstände (positive Diskriminierung) ein (Az.: Grund-Nr. 2014/36, Urteils-Nr. 2015/51, r.g. v. 10.6.2015 Nr. 29382; Bericht Hürriyet 29.5.). (10.6.2015)

Am 28.4.2015 hat der der 2. Zivilsenat des Kassationshofs ein Urteil des 11. Familiengerichts Ankara bestätigt, mit welchem dieses einer Ehefrau gestattet hatte, ihren Geburtsnamen (bekârlık soyadı) fortzuführen. Damit dürfte für die betroffenen Frauen in Zukunft der langwierige Weg über die Verfassungsbeschwerde fortfallen (Az.: Grund-Nr. 2014/20471, Urteils-Nr. 2015/8704) (Hürriyet 30.5.2015). (3.6.2015)

Am 27.6.2014 hat der 8. Zivilsenat des Kassationshofs (in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Bundesgericht und der überwiegenden Auffassung in der türkischen Literatur) entschieden, dass ein Lottoerlös güterrechtlich das Surrogat des Lottoscheins darstellt –und damit nicht automatisch ins Eigengut, sondern in der Regel in die Errungenschaft fällt (Az.: Grund-Nr. 2013/7361, Urteils-Nr. 2014/13668) (YKD 2015,725). (3.6.2015)

Am 25.12.2014 hat das Verfassungsgericht entschieden, dass die Zwangshaft zur Durchsetzung der Unterhaltsvollstreckung nach Art. 344 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 31.5.2005 nicht verfassungswidrig ist (Az.: Grund-Nr. 2014/71, Urteils-Nr. 2014/200) (r.g. v. 21.5.2015 Nr. 29362). (3.6.2015)

Am 2.3.2015 hat der 2. Senat des Kassationshofs entschieden, dass eine einverständliche Scheidung nach Art. 166 Abs. 3 ZGB im Wege des Rechtsmittels (und der darauf folgenden Zurückverweisung) in eine streitige Scheidung umgewandelt werden kann (E.: 2014/18777, K. 2015/3245, legal). (27.4.2015)

Am 26.8.2014 hat das AG Karlsruhe die Wirksamkeit einer schriftlichen Brautgabe– („mehir“)- Vereinbarung türkischer Staatsangehöriger verneint, weil die Brautleute beim Imam zwar anwesend waren, aber nicht selbst unterschrieben haben. Eine Vertretung durch die unterzeichnenden Zeugen sei daher nicht anzunehmen (FamRZ 2015,663). (21.4.2015)

Nach Angaben des türkischen Familienministerium haben türkische Gerichte im Jahre 2013 250.000 Gewaltschutzmaßnahmen getroffen (66721 wegen Beleidigung, Erniedrigung oder Bedrohung, 43664 mit Wohnungsverweisung und Näherungsverbot, 20055 mit Näherungsverbot gegenüber Kindern, 17753 mit Waffenbeschlagnahme – davon 5312 bei hoheitlichen Waffenträgern, 15134 mit Alkohol- oder Drogenverbot, 2014 mit Anordnung einer psychologischen Therapie, 1129 mit Zwangshaft) (Hürriyet 20.3.2015- Der Bericht wird in den Medien mit unterschiedlichen Zahlen bzw. Rechenweise wiedergegeben, z.B.: http://www.bugun.com.tr/son-dakika/aile-bakanligi-siddet-magduru-301–haberi/ . (22.3.2015)

Mit Ministerratsbeschluss vom 29.12.2014 ist der Eheschließungserlass (evlendirme yönetmeliği) vom 10.7.1985 in einigen Bestimmungen geändert worden (r.g. v. 10.2.2015, Nr. 29263). (20.3.2015)
Am 27.11.2014 hat der 18. Senat des Kassationshofs auf Revision der StA nach Art. 427 ZPO entschieden, dass die zu Unrecht eingetragene Mutter aus dem Register nur gestrichen werden darf, wenn die richtige Mutter (i.S.v. Art. 282 ZGB) ermittelt ist (r.g. Nr. 29258 v. 5.2.2015). (20.3.2015)

In FamRB Heft 1/2015 ist der Artikel von Finger „Kollisionsrecht der Ehescheidung und der Scheidungsfolgen bei Antragstellung nach dem 21.6.2012 im Verhältnis zur Türkei – Nachträge und Ergänzungen“ erschienen (S. 33-41). (20.3.2015)

Am 11.2.2014 hat das OLG Köln in einem Streit über einen Erbschein entschieden, dass § 1371 BGB keine Auseinandersetzungsregelung nach Art. 15 Abs. 2 türk IPRG beinhalte (FamRZ 2015, 172). (20.3.2015)

Im Februar 2015 belief sich nach Mitteilung der Türkiye Istatistik Kurumu die jährliche Verbraucherpreisinflation (TÜFE) in der Türkei auf 7,55 %. (20.3.2015)

Am 17.9.2014 hat der BGH eine Verurteilung wegen Kindesentziehung nach § 235 Abs. 1 StGB bestätigt, nachdem der Vater der Kinder die Mutter gewaltsam in der Türkei zurückgehalten hatte (FamRZ 2015, 140). (20.3.2015)

In Heft 1/2015 der Istanbul Baro Dergisi ist der Artikel von RA Ahmet Uğur “Mal Ayrılığı ve Edinilmiş Mallara Katılma Rejimlerinde, Katkı ve Katılım Alacağı Hesabı” erschienen (S. 52-64). (20.3.2015)

Am 12.2.2014 hat der 2. Senat des Kassationshofs erneut entschieden, dass eine Scheidungsklage nach Art. 166 Abs. 4 ZGB nur abgewiesen werden kann, wenn die Wiederaufnahme des ehelichen Lebens vollumfänglich bewiesen ist (E. 1479, K. 2578, IBD 2015, 353). (20.3.2015)

Am 12.2.2014 hat der 2. Senat des Kassationshofs entschieden, dass vorläufige Maßnahmen nach Art. 169 ZGB (z.B. wegen Trennungsunterhalts) nicht den Schutzmaßnahmen nach Art. 389 ZPO gleichzusetzen sind und daher nicht mit der Revision separat anfechtbar sind (E.1651, K.2500, IBD 2015, 354). (20.3.2015)

Am 13.1.2014 hat der 8. Senat des Kassationshofs entschieden, dass für die Annahme einer schenkweisen Zuwendung unter Ehegatten besondere Anzeichen vorliegen müssen, ansonsten eine ehebedingte Zuwendung vorliegt (E. 23110, K. 33, IBD 2015,389). (20.3.2015)

Am 12.8.2013 hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass ein (auch) türkisches Kind namens Arda Engin keinen Anspruch darauf hat, dass der türkische Buchstabe „İ“ (im Gegensatz zum „ı“) im Register besonders vermerkt wird (StAZ 2014,110). (20.3.2015)

Am 6.5.2013 hat sich der 8. Senat des Kassationshofs zu den Anforderungen an die Darlegung bei der Widerlegung der Massenzuordnungsvermutung nach Art: 222 ZGB geäußert (E.3753, K. 6531, IBD 2015, 387). (20.3.2015)

Nach Mitteilung des türk. Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es in der Türkei 131 Frauenhäuser („Gästehäuser und Gewaltverhinderungszentren“). Im Januar 2015 befanden sich dort 1462 Frauen und 562 Kinder. Insgesamt wurden im Jahre 2014 14123 Frauen und 5742 Kinder aufgenommen. Das am 18.10.2012 beschlossene Notrufsystem befindet sich in der Erprobungsphase. In Adana wurden 116 Geräte ausgegeben, von denen nur 17 in Betrieb sind, in Bursa wurden 109 Geräte ausgegeben, von denen nur 45 in Betrieb sind (Hürriyet 25.1.2015). (30.1.2015)

Der türk. Pflegefamilienerlass (r.g. v. 14.12.2012, Nr. 28497) wurde im Art. 16 (betr. Kontrolle und der Unterstützung der Pflegefamilien), Art. 24 und 26 (betr. Pflegegeld) geändert (r.g. v. 24.1.2015, Nr. 29246). (30.1.2015)

Mit Beschluss vom 30.12.2014 hat die Feststellungskommission des türk. Arbeits- und Soziale Sicherheitsministeriums den Mindestlohn für das erste Halbjahr 2015 auf 949 TL netto und für das zweite Halbjahr auf 1000 TL netto festgesetzt. Zuvor lag er bei 891 TL netto und 1134 TL brutto. Nach Angaben von Hürriyet (31.12.2014) sind 5 Millionen Beschäftigte betroffen, und die Steigerung liegt unter der Inflationsrate von 9 %. Für die durchschnittliche Miete von 618 TL muss nach dem Mindestlohn 147 Stunden gearbeitet werden. (30.1.2015)

Sein Gutachten vom 19.12.2014 an AG Ludwigsburg zu Art. 15 Abs. 2 türkisches IPRG (http://www.tuerkei-recht.de/downloads/Gutachten_AG_Ludwigsburg_15_II_IPRG.pdf) hat Chr. Rumpf ins Internet gestellt. (30.1.2015)

Mit Urteil vom 30.10.2014 (E. 2014/58, K. 2014/163) hat das türkisches Verfassungsgericht die Regelungen über die Strafbarkeit der Verweigerung der Kindesherausgabe nach Art. 25a, 341 des Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Konkurs (İİK) als verfassungsgemäß bezeichnet (r.g. v. 10.1.2015, Nr. 29232). (30.1.2015)

Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 23.10.2014 hat das AG Frankfurt (475 F 21027/14) den Antrag der Bräutigamseltern gegen die Schwiegertochter auf Herausgabe des zur Hochzeit geschenkten Schmucks abgewiesen- unter Verweis auf BGH (FamRZ 2010,958). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nur in Betracht, wenn ansonsten das Verteilungsergebnis mit Treu und Glauben unvereinbar sei (mitgeteilt v. RAin Gökkaya, FFM). (30.1.2015)

Mit Beschluss vom 17.9.2014 hat der 1. Strafsenat des BGH eine Kindesentziehung nach § 235 StGB angenommen bei einem Vater, der die Mutter seiner in Deutschland lebenden Kinder in der Türkei festgehalten hatte (FamRZ 2015, 140). (30.1.2015)

Mit Beschluss vom 13.8.2014 erklärte das OLG Stuttgart im Verhältnis zur Türkei das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 für anwendbar (FamRZ 2014, 2005). Kritische Anmerkung von A. Dutta unter Hinweis auf BGH FamRZ 2013, 1366 und die h.M. in der Literatur. (30.1.2015)

Im Urteil vom 16.7.2014 (Beschwerde 2013/3253) hat das türkische Verfassungsgericht eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer i.S. Art. 36 der Verfassung bei einem 10 Jahre dauernden Scheidungsverfahren angenommen (r.g. v. 1.10.2014, Nr. 29136). Mit Urteil vom 16.10.2014 (Beschwerde 2013/1401, r.g. v. 10.1.2015, Nr. 29232) wurde dies für ein fünf Jahre dauerndes Verfahren abgelehnt. (30.1.2015)

Mit Urteil vom 19.6.2014 (E. 2013/13147, K. 2014/12817) hat der 8. Senat des Kassationshofs ein Familiengerichtsurteil vom 28.2.1013 aufgehoben. In den Haushalt einfließendes Einkommen der Ehefrau vor dem 1.1.2002 gälte als Zuwendung. Wurde in dieser Zeit Vermögen gebildet, muss der Ehemann ggf. beweisen, dass dies aus einer Zuwendung (hier seiner Mutter) herrührt (www.baroturk.com). (30.1.2015)

Mit Urteil vom 14.11.2013 (E.2013, K. 2013/130) hat das türkische Verfassungsgericht die Regelung in Art. 25 Abs. 1 Lit. c über den Ausschluss der für die Ableistung des Militärdienstes Gesuchten von der Genehmigung der Aufgabe der Staatsangehörigkeit mit 12 zu 5 Stimmen als verfassungsgemäß bezeichnet (r.g. v. 17.12.2014, Nr. 29208). (30.1.2015)

Mit Urteil vom 18.3.2013 hat der 12. Strafsenat des Kassationshofs bei einer Ehefrau einen strafbaren Vorsatz verneint, die für Zwecke des Scheidungsverfahrens unerlaubt in den facebook-account ihres Ehemannes eingedrungen war (E. 2013/2454, K. 2013/25865; www.baroturk.com; https://m.facebook.com/notes/y%C3%BCksek-mahkeme-i%C3%A7tihatlar%C4%B1/yarg%C4%B1tay-12-ceza-dairesi-e-20132454-k-201325865-bo%C5%9Fanma-davasi-olmayan-e%C5%9Finin-fa/736313679721508/). (30.1.2015)

Mit Urteil vom 28.3.2013 (E. 2012/15061, K 2013/4891) hat der 18. Senat des Kassationshofs es abgelehnt, den Familiennamen eines Kindes dem der geschiedenen und sorgeberechtigten Mutter anzupassen, obwohl das Verfassungsgericht den Art. 4 des Familiennamensgesetzes Nr. 2525 aufgehoben hat; der Familienname des Kindes sei nicht Gegenstand des Sorgerechts. (www.kazanci.com; www.legalbank.net). (30.1.2015)

Der Präsident des OLG Düsseldorf hat am 5.10.2012 eine türkische Scheidung eines in Deutschland lebenden Ehepaares anerkannt, wobei beide Partner bei Eheschließung türkische und nunmehr deutsche Staatsangehörige waren ( Az. 346E3 7950/11, IPRax 2014,286). Die Entscheidung ist besprochen von B. Heiderhoff in IPRax 2014, 264. (Vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 791) (8.12.2014)

In Heft 4/2014 der IPRax (S. 323) hat Prof. Dörner das Urteil des BGH vom 12.9.2012 (FamRZ 2012, 1871, IPRax 2014 , 343) besprochen. Vorinstanz war OLG Köln (FamRZ 2012, 819). Es geht um die Erbquote nach § 1371 BGB und das Zusammentreffen von deutschem Güterrecht und türkischem Erbrecht. (1.12.2014) Am 24.11.2014 hat die türkische Regierung einen Gesetzentwurf eingebracht, der 52 Seiten umfasst und sich auf die Änderung von 19 verschiedenen Gesetzen bezieht. U.a. soll das Nüfus-Gesetz geändert werden: Nach Art. 32 des Entwurfs soll ein Zusatzartikel 3 angefügt werden, nach welchem a) geschiedene Frau trotz Erlaubnis zur Führung des Ehenamens ihren Geburtsnamen annehmen kann, b) eine Ehefrau mit Doppelnamen den vorangestellten Geburtsnamen ablegen kann. (Weitere Regelungen zum Ehenamen scheinen nicht vorgesehen zu sein.) Nach Zusatzartikel 5 sollen Erbscheine in einfachen Fällen von der Personenstandsbehörde erteilt werden. Nach Zusatzartikel 2 sollen in den Konsulaten Personenstandsbeamte eingestellt werden. Nach Art. 33 des Gesetzentwurfs soll durch Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Einbürgerung von Ehegatten von türkischen Staatsangehörigen verweigert werden können, wenn diese den guten Sitten (genel ahlak) widerspricht. Ebenfalls im Staatsangehörigkeitsgesetz soll eine Bestimmung über die nachträgliche Eintragung von nicht registrierten volljährigen Personen untergebracht werden (Art. 34). (25.11.2014, in der Legislaturperiode nicht verabschiedet: 28.9.2015)

Mit Urteil vom 20.3.2014 hat der 18. Senat –entgegen der sonstigen Praxis des Kassationshofs- unter E. 2013/16914, K. 2014/5145 einstimmig entschieden, dass der Anerkennung einer Betreuungsanordnung des Amtsgerichts München (v. 4.4.2012, Az. 715 XVII 7353/11) weder eine ausschließliche türkische Zuständigkeit noch der türkische ordre public entgegenstehen. (Quelle: legalbank) (19.11.2014)

Im Oktober 2014 ist im Levha-Verlag, Istanbul die Doktorarbeit von Gizem Ersen Perçin „Milletlerarası Özel Hukuk Bakımından Mal Rejimleri“ (Die Güterstände aus der Sicht des IPR) mit insgesamt 280 Seiten erschienen. Sie behandelt auf 2 Seiten den Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG und kommt zum gleichen oder ähnlichen Ergebnis wie der 8. Senat des Kassationshofs, ohne sich allerdings dabei mit dessen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. (14.11.2014)

In Heft 20 der NZFam ist der Artikel von Ali Yarayan mit dem Titel „Der Scheidungsgrund des tatsächlichen Getrenntlebens nach türkischem Recht“ erschienen (S.933). (28.10.2014)

In Heft 19 der NZFam ist der Artikel des Diplom-Psychologen Soner Tuna mit dem Titel „Anne und Baba sollen sich wieder vertragen‘- Sensibilität in Umgangsfragen bei Familien mit Migrationshistorie“ erschienen. (28.10.2014)

In Heft 18 der NZFam ist der Artikel von Erkan Elden mit dem Titel „Türkisches Unterhaltsrecht“ erschienen (S.825). (28.10.2014)

Am 9.7.2014 hat der BGH die Ermittlung der Kaufkraftunterschiede bei der Unterhaltsbemessung durch die Tatsacheninstanzen mittels der Daten von Eurostat gebilligt (FamRZ 2014, 1536). Dort sind u.a. auch Angaben zur Türkei zu finden: http://appsso.eurostat.ec.europa.eu. (28.10.2014)

Am 14.4.2014 hat das OLG Hamburg entschieden, dass ein in einer Doppelehe einer Doppelstaaterin geborenes Kind den Ehenamen aus der ersten Ehe führt, wenn in der Zweiten Ehe keine Erklärung zum Ehenamen abgegeben wurde (FamRZ 2014, 1563; NZFam 2014, 814). (28.10.2014)

Am 6.1.2014 hat das OLG Saarbrücken eine „Heimhol“-Zuständigkeit für ein in der Türkei lebendes Kind einer deutschen Mutter nach Art. 4 MSA verneint, weil das Kind mit Zustimmung der Mutter in die Türkei verbracht worden war (FamRZ 2014, 1555). (28.10.2014)

In Heft 18/2014 der FamRZ ist eine zustimmende Anmerkung von Henrich zu der Entscheidung des OLG Hamm vom 27.3.2014 (FamRZ 2014, 1559) erschienen, nach welcher bei der Anwendung des Günstigkeitsprinzips in Art. 19 EGBGB auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist (S. 1561). (28.10.2014)

Am 20.12.2013 hat das OLG München entschieden, dass ein in der Türkei laufendes Trennungsverfahren gegenüber einem in Deutschland eingeleiteten Scheidungsverfahren keine anderweitige Rechtshängigkeit begründe, weil der Antrag ein anderer sei (FamRZ 2014, 862, Anm. Heiderhoff).

Das türkische Verfassungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 28.11.2013 (E. 2013/ 64 und 119, K. 2013/ 142 und 141) die Regelungen über die Zwangs- und Strafhaft nach dem Familienschutzgesetz (Nr. 6284) bestätigt. (r. g. Nr. 28954 vom 27.3.2014)

Am 7.11.2013 hat die Präsidentin des OLG Karlsruhe ein nach türkischem Scheidungsrecht in der Türkei ausgesprochenes Scheidungsurteil anerkannt, obwohl nur der Ehemann türkischer Staatsangehöriger ist, und die Eheleute in Deutschland gelebt hatten. Nach dem Spiegelbildprinzip wurde eine Zuständigkeit des türkischen Gerichts angenommen (§§109 Abs. 1, 98 Abs. 1 FamFG). Von einer Nötigung der Frau zur Mitwirkung am türkischen Verfahren durch den Mann war die Präsidentin nicht überzeugt, so dass das Vorliegen von § 109 Abs. 1 Nr. 2 und 4 verneint wurde (FamRZ 2014, 791).

Am 31.10.2013 hat das OLG Nürnberg entschieden, dass eine nach türkischem Recht ausgesprochene Trennung unter Art. 9 Abs. 1 Rom III-VO fällt und somit zur Anwendung türkischen Rechts im Scheidungsverfahren führt (FamRZ 2014, 835; FamRB 2014, 85 –Özen/Odendahl).

Am 17.10.2013 hat das OLG Hamm entschieden, dass türkische Eheleute bei Scheidung nach deutschem Recht das „Trennungsjahr“ auch dann einhalten müssen, wenn sie noch keine Hochzeitsfeier durchgeführt und nicht zusammengelebt haben. Angesichts der Absicht, erst später zusammenleben zu wollen, liege auch keine „Scheinehe“ vor. (FamRZ 2014, 1109)

Am 19.9.2013 hat das AG Nürtingen entschieden, dass auch bei Anwendung türkischen Güterrechts ein Auskunftsanspruch wie nach deutschem Recht gegeben sei (FamRZ 2014, 1295 – Das Thema ist leider erheblich komplexer, als in der Entscheidung dargestellt.)